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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 23/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederweiler vom 05.03.2026

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Der § 9 (5) der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:

(5) Die Einebnung der Grabhügel hat bei Erdbestattungen spätestens nach 6 Monaten; bei Reihengrabstätten durch die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten. Bei Wiesenurnenreihengrabstätten und Wiesenreihengrabstätten gehen die Pflegearbeiten bis zum Ablauf der Ruhezeit auf die Ortgemeinde Niederweiler über.

Der § 13 (2) der Friedhofssatzung wird um punkt d) wie folgt ergänzt:

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabstätten; Länge 2,00 m und Breite 0,90 m

b)

Urnenreihengrabstätten; Länge 1,00 m und Breite 0,60 m

c)

Wiesenurnenreihengrabstätten; Länge 1,50 m und Breite 1,20 m.

d)

Wiesenreihengrabstätten; Länge 2,00 m und Breite 0,80 m

Der § 13 (3) und (4) der Friedhofssatzung wird wie folgt ergänzt und geändert:

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen - nur eine Leiche bzw. bei Urnenreihen-, Wiesenreihen-, oder Wiesenurnenreihengrabstätten eine Asche bestattet werden.

(4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesenurnenreihengrabstätten und Wiesenreihengrabstätten besteht nicht.

Der §15 (2) der Friedhofssatzung wird wie folgt ergänzt:

(2) Wiesenurnenreihengrabstätten und Wiesenreihengrabstätten unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Niederweiler, den 05.03.2026
Ortsgemeinde Niederweiler
(Dienstsiegel)
Harry Gutenberger, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.