Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
Der § 9 (5) der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
(5) Die Einebnung der Grabhügel hat bei Erdbestattungen spätestens nach 6 Monaten; bei Reihengrabstätten durch die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten. Bei Wiesenurnenreihengrabstätten und Wiesenreihengrabstätten gehen die Pflegearbeiten bis zum Ablauf der Ruhezeit auf die Ortgemeinde Niederweiler über.
Der § 13 (2) der Friedhofssatzung wird um punkt d) wie folgt ergänzt:
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabstätten; Länge 2,00 m und Breite 0,90 m |
| b) | Urnenreihengrabstätten; Länge 1,00 m und Breite 0,60 m |
| c) | Wiesenurnenreihengrabstätten; Länge 1,50 m und Breite 1,20 m. |
| d) | Wiesenreihengrabstätten; Länge 2,00 m und Breite 0,80 m |
Der § 13 (3) und (4) der Friedhofssatzung wird wie folgt ergänzt und geändert:
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen - nur eine Leiche bzw. bei Urnenreihen-, Wiesenreihen-, oder Wiesenurnenreihengrabstätten eine Asche bestattet werden.
(4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesenurnenreihengrabstätten und Wiesenreihengrabstätten besteht nicht.
Der §15 (2) der Friedhofssatzung wird wie folgt ergänzt:
(2) Wiesenurnenreihengrabstätten und Wiesenreihengrabstätten unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.