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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 24/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Widmungsverfügung

 

 

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rödelhausen hat in seiner Sitzung am 27.05.2026 beschlossen, dass die folgenden Straßen gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBL. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763), wie folgt dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden:

1.

Gartenstraße (Flur 8 Flurstück-Nr. 104/5 tlw. - bis zum Ende des Grundstückes Flur 3 Flurstück-Nr. 19/2)

2.

Schützenweg (Flur 8 Flurstück-Nr. 90/3, Flur 8 Flurstück-Nr. 96/35)

3.

Borngasse (Flur 8 Flurstück-Nr. 96/26, Flur 8 Flurstück-Nr. 103/7)

4.

Lenzgraben (Flur 5 Flurstück-Nr. 105/9 tlw., Flur 5 Flurstück-Nr. 53/7 tlw, Flur 5 Flurstück-Nr. 54/6 tlw. (bis zum Beginn des Grundstückes Flur 5 Nr. 53/7), Flur 8 Flurstück-Nr. 92/12 tlw., Flur 8 Flurstück-Nr. 96/19)

5.

Gässchen (Flur 8 Flurstück-Nr. 94/2 tlw., Flur 8 Flurstück-Nr. 93/3 tlw., Flur 8 Flurstück-Nr. 96/52, Flur 8 Flurstück-Nr. 105/3 tlw.)

als Gemeindestraßen und sonstige Straßen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. A) des Landesstraßengesetzes (LStrG).

Die zu widmende Verkehrsfläche ist auf der als Anlage beigefügten Karte rot gekennzeichnet.

Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Die vorgenannten Straßen werden in ihrer Eigenschaft als Verkehrsflächen bereits seit Jahren bzw. Jahrzehnten genutzt. Nach der Erschließung dieser Straßen und der nunmehr erfolgten formellen Widmung besteht ein öffentliches Interesse daran, diese Verkehrsflächen unverzüglich dem Gemeingebrauch, insbesondere aber den Anliegern, zur Verfügung zu stellen. Daher wird die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung hiermit angeordnet.

Diese Verfügung ergeht im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Rödelhausen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Hinweis zur Bekanntgabe:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

55481 Kirchberg, den 01.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg
(Siegel)
(Peter Müller)
Bürgermeister