Titel Logo
Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Rohrbach vom 19.05.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rohrbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5

Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I.

Gemeindehaus

II.

Grillhütte/Grillplatz

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten, der Ersatzbeschaffung und dem Ortsfremdenzuschlag

§ 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Rohrbach, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden

Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Rohrbach, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

5.

jeweils eine jährliche Versammlung oder Veranstaltung der ortsansässigen Vereine - es sei denn, es werden Einnahmen erzielt -

6.

Versammlungen und Veranstaltungen von Senioren sowie Kinder- und Jugendgruppen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

55490 Rohrbach, den 19.05.2024
Ortsgemeinde Rohrbach
(Dienstsiegel)
Jutta Heck-Bähren, Ortsbürgermeisterin
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1.

Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

Alle Veranstaltungsarten - außer Nr. 1.2 -

1.1.1.

gesamte Einrichtung inkl. Küche pro Tag 100,00 €uro

1.1.2.

Sozialraum 20,00 €uro

1.2.

Übungseinheiten inkl. Nebenkosten

(Yoga, Gymnastik, etc.). 15,00 €uro

2.

Gebühr für die Nachreinigung durch die Ortsgemeinde

pro Stunde 20,00 €uro

II. Grillhütte/Grillplatz

1.

Überlassung der Grillhütte an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für die gesamte Anlage

pro Tag (inkl. Nebenkosten) 35,00 €uro

2.

Gebühr für die Nachreinigung durch die Ortsgemeinde

pro Stunde 20,00 €uro

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten, der Ersatzbeschaffung und dem Ortsfremdenzuschlag

Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren werden von der Ortsgemeinde Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung und einem Ortsfremdenzuschlag per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.