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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 25/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße / Kirchstraße / Friedhof“

1.) Bekanntmachung Satzungsbeschluss:

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Büchenbeuren hat am 30.03.2026 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße / Kirchstraße / Friedhof“ als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße / Kirchstraße / Friedhof“ umfasst das Grundstück Flur 7 Flurstück 119 in der Gemarkung Büchenbeuren.

Ergänzend wird zum räumlichen Geltungsbereich auf die Darstellung in der Planzeichnung auf der Planurkunde verwiesen.

Nachfolgend werden zwei Übersichtskarten abgedruckt, die die Zuordnung des Bebauungsplangebietes erleichtern sollen; sie sind nicht verbindlich, sondern dienen nur der besseren Orientierung.

Lage / Standort des Änderungsbereichs:

 

Abgrenzung Geltungsbereich:

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße / Kirchstraße / Friedhof“ der Ortsgemeinde Büchenbeuren gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzuch (BauGB) in Kraft. Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, Zimmer 413, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Daneben ist auch eine Veröffentlichung der Unterlagen auf unserer Internetseite („www.kirchberg-hunsrueck.de“; unter „Menü / Gemeinden / Ortsgemeinden / Büchenbeuren / Bebauungspläne“, im Geoportal des Rhein-Hunsrück-Kreises („www.geoportal-rheinhunsrueck.de“; unter „Fachkarten / Bauleitplanung“) und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz („www.geoportal.rlp.de“; unter „Suche: Bebauungsplan Büchenbeuren“) vorgesehen (§10 a Absatz 2 BauGB).

2.) Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Ortsgemeinde Büchenbeuren, Hauptstraße 57, 55491 Büchenbeuren oder Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Ziffer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55491 Büchenbeuren, den 08.06.2026
Ortsgemeinde Büchenbeuren
(Siegel)
Christian Eiserloh, Ortsbürgermeister