Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Büchenbeuren hat in seiner Sitzung am 02.06.2023 beschlossen, dass die nachfolgende Straße gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) wie folgt dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen und sonstige Straßen im Sinne des § 3 Nr. 3a des Landesstraßengesetzes (LStrG) gewidmet wird:
1. Stichstraße Dietrichshöhe, Flur 4, Flurstück-Nr. 25/9 + 26/1 tlw., ausgenommen der Grünflächen
Die zu widmende Verkehrsfläche ist auf der als Anlage beigefügten Karte gelb gekennzeichnet.
Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die Straße wird in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsfläche genutzt. Nach der nunmehr erfolgten formellen Widmung besteht ein öffentliches Interesse daran, diese Straßenverkehrsfläche unverzüglich dem Gemeingebrauch, insbesondere aber den Anliegern, zur Verfügung zu stellen. Daher wird die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung hiermit angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfirst (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Diese Verfügung ergeht im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Büchenbeuren.
Hinweise zur Bekanntgabe:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.