1.) Bekanntmachung Genehmigung:
Mit Schreiben vom 03.04.2024 hat die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises die vom Verbandsgemeinderat am 14.12.2022 beschlossene 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirchberg gemäß § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Gegenstand der Fortschreibung waren insgesamt 93 Einzelanpassungen in den meisten der 39 Ortsgemeinden und der Stadt Kirchberg. Neben redaktionellen oder kleineren Anpassungen an den Bestand erfolgten insbesondere Neuplanungen von gewerblichen und wohnbaulichen Flächen. Bei den wohnbauflächenbezogenen Neuausweisungen mussten die Vorgaben der „Schwellenwertregelung“ des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald berücksichtigt und dafür umfangreich gleichwertig bisher ausgewiesene Wohnbauflächen reduziert werden (Flächentausch). Die konkreten Veränderungen ergeben sich aus den Planunterlagen; in der Begründung ist eine zusammenfassende Übersicht aller Änderungspunkte enthalten.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan in der Fassung der 5. Fortschreibung mit den Karten, der Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, Zimmer 418, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Planunterlagen können zusätzlich auch auf unserer Internetseite „www.kirchberg-hunsrueck.de“ unter der Rubrik „Menü / Gemeinden / Verbandsgemeinde“ unter „Flächennutzungsplan – Stand 5. Fortschreibung“ eingesehen werden (§ 6a Absatz 2 BauGB). Weitere Veröffentlichungen im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Fundstelle: www.geoportal.rlp.de) und im Geoportal des Rhein-Hunsrück-Kreises (Fundstelle: www.geoportal-rheinhunsrueck.de) sind vorgesehen.
2.) Hinweise:
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.