Die Verbandsversammlung hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 676.700 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 515.500 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 161.200 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 298.050 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 150.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.230.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.080.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 781.950 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 885.000 Euro |
| Zusammen auf | 885.000 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Für die Verbandseinrichtungen werden Benutzungsgebühren und Grundgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 sowie der Entgeltsatzung -Wasserversorgung- erhoben. Gemäß §§ 2 Absatz 1 und 7 – 9 KAG werden folgende laufende Entgelte festgesetzt:
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| Nettoentgelt | Umsatzsteuer
| Bruttoentgelt | |
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| € | % | € | € |
| 1. Wiederkehrender Beitrag je m beitragspflichtiger Fläche | 0,06 | 7 | 0,00 | 0,06 |
| 2. Benutzungsgebühr für Standrohrzähler täglich | 1,00 | 7 | 0,07 | 1,07 |
| 3. Kaution für Standrohrzähler | 1.000,00 | 0 | 0,00 | 1.000,00 |
| 4. Verbrauchsgebühr je cbm Wasser | 1,70 | 7 | 0,12 | 1,82 |
| 5. Einmalige Beiträge Wasserversorgung |
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| 5.1 Durchschnittsatz je qm beitragspflichtige Fläche (40 % Vollgeschosszuschlag) | 5,00 | 7 | 0,35 | 5,35 |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 1.525.590 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024
beträgt 1.559.290 Euro und zum 31.12.2025 1.720.490 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 KomZG in Verbindung mit § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13. Juni 2025 vorgelegt worden.
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG in Verbindung mit § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung 2025 wurde erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Zum Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von 885.000,00 €.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04. Juli 2025 bis 14. Juli 2025 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.