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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 28/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltsatzung der Ortsgemeinde Würrich für das Jahr 2023 vom 07.07.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Die Festsetzungen bleiben unverändert.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

- Grundsteuer A von

bisher 300 v. H.

auf 345 v. H.

- Grundsteuer B von

bisher 365 v. H.

auf 465 v. H.

- Gewerbesteuer von

bisher 365 v. H.

auf 380 v. H.

Die bisherigen Hundesteuersätze für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, werden nicht geändert.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die bisherigen Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen werden nicht geändert.

§ 6 Eigenkapital

Der bisherige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 bleibt unverändert.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Höhe der Wertgrenze wird nicht geändert.

Ortsgemeinde Würrich
Würrich, den 07.07.2023
Herberts, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.06.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 14.07.2023 bis 24.07.2023 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 309 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Würrich
Würrich, den 07.07.2023
Herberts, Ortsbürgermeister