Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gemünden hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.
Inhaltsübersicht:
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einrichtungszweck/Nutzungsanspruch |
| § 3 | Benutzungszeiten und Einschränkungen der Benutzung |
| § 4 | Reservierungsvoraussetzungen |
| § 5 | Kaution |
| § 6 | Absage der Benutzung |
| § 7 | Gesetzliche Vorschriften |
| 2. Nutzungsrecht | |
| § 8 | Art und Umfang der Gestattung |
| § 9 | Schlüsselübergabe |
| § 10 | Pflichten des Nutzers |
| 3. Schlussvorschriften | |
| § 11 | Haftung |
| § 12 | Ausübung des Hausrechts |
| § 13 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 14 | Gebühren |
| § 15 | Inkrafttreten |
1. Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Gemünden gelegenen, nachfolgend auf-
geführten öffentlichen Einrichtungen, die in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Gemünden stehen und, die für die Benutzung Dritter zur Verfügung stehen:
| a) | Bürgerhaus (Raiffeisenstraße 6a) |
| b) | Grillhütte (Flur 11, Flurstück-Nr. 40 - In den Aubitzen) |
| c) | Schutzhütte am Koppenstein |
(2) Neben den vorgenannten Einrichtungen sind noch nachfolgende öffentliche Einrichtungen vorhanden:
a) | Jugendraum (Raiffeisenstraße 4a) |
Diese Einrichtungen stehen jedoch nicht zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung, sondern dienen lediglich dem jeweiligen Nutzungszweck.
(3) Eine öffentliche Einrichtung ist eine durch Widmung geschaffene und unterhaltene Einrichtung der Ortsgemeinde, die der Erfüllung des Auftrages nach § 1 Abs. 1 S. 2 GemO dient. Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Nutzer und der Ortsgemeinde Gemünden ist öffentlich-rechtlich.
(1) Die Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Satzung dienen der Benutzung durch
| a) | Einwohner der Ortsgemeinde Gemünden |
| b) | Personen, die nicht Einwohner der Ortsgemeinde Gemünden sind, aber in ihrem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben |
| c) | Juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz im Gemeindegebiet (u.a. ortsansässige Vereine, Organisationen und Verbände). |
(2) Die Zulassung anderer als die unter Abs. 1 genannten Personen kann auf Antrag von dem Träger der Einrichtung gestattet werden.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Ortsbürgermeister.
(1) Die Terminvergabe für die Nutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung obliegt dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten.
(2) Die Reservierungsanfragen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Werden mehrere Anträge auf Nutzung der gleichen öffentlichen Einrichtung für denselben Tag gestellt, wird grundsätzlich der zeitlich früher eingegangene Antrag berücksichtigt, wobei Personen nach § 2 Abs. 1 grundsätzlich Vorrang gebührt.
(3) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich ganzjährlich zur Nutzung zur Verfügung. Witterungsbedingte Einschränkungen sind möglich.
(4) Die Ortsgemeinde Gemünden hat das Recht, die genannten Einrichtungen (§ 1 Abs. 1) aus Gründen der Pflege, Unterhaltung oder sonstiger wichtiger Gründe vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise zu schließen.
(5) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder der Nutzer hat bei der Antragsstellung wissentlich falsche Angaben über die/den Nutzungsart/-zweck gemacht, kann die Benutzungserlaubnis (s. § 4 Abs. 1) widerrufen werden; hierüber entscheidet der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Gemünden im Benehmen mit seinen Beigeordneten.
(6) Nutzer, die wiederholt die Einrichtungen, Anlagen, Geräte oder Einrichtungsgegenstände unsachgemäß benutzen, beschädigen oder in sonstiger Weise gegen die Verhaltensregeln dieser Satzung verstoßen, können von der zukünftigen Nutzung ausgeschlossen werden.
(1) Der Nutzer hat vor Veranstaltungsbeginn einen Antrag auf Benutzungserlaubnis für die jeweilige öffentliche Einrichtung vollständig mit korrekten Angaben bei der Ortsgemeinde Gemünden zu stellen. Der Antrag auf Benutzungserlaubnis ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Es dürfen keine Ablehnungsgründe für die Nutzung der jeweiligen Einrichtung durch den Nutzer bestehen. Ablehnungsgründe sind grundsätzlich gegeben, wenn die Art der Nutzung dem Zweck der Einrichtung entgegensteht, die Aufnahmekapazität der angegebenen Personenanzahl nicht mit der Einrichtung vereinbar ist, durch die Nutzer bzw. die Art der Nutzung Zerstörung oder wesentliche Beschädigung droht, für den Nutzer in der Vergangenheit bereits durch die Ortsgemeinde Gemünden ein Benutzungsverbot ausgesprochen wurde oder die Öffnungszeiten der Einrichtung der Nutzung entgegenstehen.
(3) Der Nutzer muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens volljährig sein.
(1) Bei der Kaution handelt es sich um eine Sicherheit, die bei der Reservierung der jeweiligen Einrichtung - spätestens jedoch vor Nutzungsbeginn - an die Ortsgemeinde Gemünden zu zahlen ist.
(2) Die Höhe der Kaution wird von der Ortsgemeinde Gemünden durch Beschluss festgelegt.
(3) Die Erstattung der Kaution erfolgt nach Nutzungsende mit der Abrechnung der Nutzung, soweit keine Mängel oder Schäden an den genutzten Einrichtungen, Anlagen, Geräten und Einrichtungsgegenständen bei Schlüsselübergabe an die Ortsgemeinde Gemünden bestanden. Die Kaution kann durch die Ortsgemeinde Gemünden mit den geforderten Gebühren nach der Gebührensatzung oder den entstandenen Kosten für die Beseitigung von Schäden und Mängeln, welche durch den Nutzer oder von etwaigen Gästen, Teilnehmern oder Zuschauern verursacht wurden, verrechnet werden.
(4) Die Kaution ist bei der Schlüsselübergabe vom Nutzer an die Ortsgemeinde Gemünden zu zahlen. Sollte die Kaution nicht gezahlt werden, kann die Nutzung versagt werden.
(1) Eine Absage der Benutzung durch den Nutzer ist unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Ortsgemeinde Gemünden anzuzeigen.
(2) Sollte die Kaution für die Benutzung der Einrichtung bereits vom Nutzer geleistet worden sein, wird diese von der Ortsgemeinde Gemünden wieder ausgezahlt.
(1) Zum Schutze der Anwohner vor eventuellen Lärmbelästigungen sind die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) zu beachten und zwar insbesondere die §§ 4, 6 und 13. Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Insbesondere ist die Musiklautstärke so zu reduzieren, dass keine Ruhestörung eintritt. Hierzu ist es neben einer entsprechenden Lautstärkeregelung am Musikwiedergabegerät erforderlich, dass die Türen, Notausgänge und Fenster geschlossen sind. Musikanlagen dürfen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraums nur so genutzt werden, dass unbeteiligte Personen hierdurch nicht belästigt werden. Auch bei der Benutzung von Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass Motoren nicht laut laufen und nicht unnötig gehupt wird.
(2) Aufgrund des am 15.02.2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (NRSG) besteht in allen öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften ein Rauchverbot. Allen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, ist das Rauchen untersagt. Die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung überträgt die Ortsgemeinde Gemünden an den jeweiligen Nutzer.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind zu beachten und einzuhalten.
(4) Das Abbrennen eines Feuerwerks ist auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung nur gestattet, wenn eine Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung (Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Klasse II) nach der Sprengstoffverordnung vorliegt. Die Genehmigung muss der Ortsgemeinde Gemünden bei der Schlüsselübergabe vorgelegt werden.
(5) Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist laut Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen vom 31.08.2009 in Rheinland-Pfalz verboten.
(6) Zudem sind sonstige gesetzliche Vorschriften, die sich auf Grund der Nutzung ergeben z.B. Hygienevorschriften oder etwaige Pandemievorschriften, vom Nutzer eigenverantwortlich zu eruieren und entsprechend zu beachten.
(7) Der Nutzer ist für alle Störungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG), die Einhaltung und Beachtung des Rauchverbotes, des Jugendschutzes und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, für das widerrechtliche Abbrennen eines Feuerwerks ohne Genehmigung und das widerrechtliche Steigenlassen von Himmelslaternen verantwortlich.
2. Nutzungsrecht
(1) Dem Nutzer werden ausschließlich die im Antrag auf Benutzungserlaubnis beantragten Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände für den angegebenen Nutzungszeitraum und die/den Nutzungsart/-zweck zur Verfügung gestellt.
(2) Die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände werden dem Nutzer in dem Zustand, in dem sie sich bei der Übergabe befinden, überlassen. Der Nutzer hat vor der Benutzung die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände nicht benutzt werden. Etwaige Mängel sind der Ortsgemeinde direkt bei Schlüsselübergabe anzuzeigen.
(3) Der Nutzer hat alle Regelungen aus dieser Satzung und der Gebührensatzung als für sich bindend zu betrachten und zu befolgen.
(4) Die Benutzungsgebühren sowie die Nebenkosten werden dem Mieter nach der Nutzung entsprechend den Regelungen aus der Gebührensatzung und dem gültigen Beschluss über die Nebenkosten in Rechnung gestellt. Soweit eine Kaution für die Einrichtung zu leisten ist, ist diese vor Nutzungsbeginn zu zahlen (vgl. § 5).
(1) Die Schlüsselübergabe erfolgt beim Bürgerhaus nach Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten; bei der Grillhütte ab 10:00 Uhr am Nutzungstag. Die Übergabe hat nach Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten in der jeweiligen Einrichtung zu erfolgen.
(2) Die Rückgabe des Schlüssels hat beim Bürgerhaus nach Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten; bei der Grillhütte bis 10:00 Uhr am Tag nach der Nutzung in der jeweiligen Einrichtung an den Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten zu erfolgen. Eine Rückgabe des Schlüssels später als vereinbart (Bürgerhaus) bzw. nach 10:00 Uhr (Grillhütte), beinhaltet gleichzeitig die Berechnung der Nutzungsgebühr für den Folgetag gemäß der Gebührensatzung.
(3) Bei einer kurzzeitigen Nutzung ist die Schlüsselübergabe sowie die Rückgabe des Schlüssels entsprechend vor der Nutzung mit der Ortsgemeinde abzustimmen.
(4) Die Schlüsselübergabe im Falle einer Langzeitnutzung bzw. Nutzung über einen längeren Zeitraum erfolgt ausschließlich durch die Ortsgemeinde Gemünden gegen Empfangsbestätigung.
(5) Bei der Schlüsselübergabe werden - sofern eine Verbrauchserfassung erfolgt - je zu Beginn als auch nach Beendigung der Nutzung die Verbrauchsstände der Zähler abgelesen und dokumentiert.
Auf Grundlage dessen werden die verbrauchsabhängigen Nebenkosten berechnet soweit hierfür keine Pauschale festgelegt wurde. Sollte eine Zählung des Inventars erfolgen, kann dies auf Wunsch des Nutzers unter dessen Aufsicht stattfinden.
(1) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Nutzung und der ordnungsgemäßen Benutzung der Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände. Nimmt er selbst nicht teil, hat er die verantwortliche Person entsprechend im Antrag auf Benutzungserlaubnis zu benennen.
(2) Der Nutzer hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf während der Nutzung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuerschutzrechtlichen und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Nutzer erkennt die gesetzlichenBestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Nutzung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Nutzer diese einzuholen und der Ortsgemeinde auf Verlangen rechtzeitig vor dem Nutzungsbeginn nachzuweisen.
(3) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände pfleglich behandelt werden. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schrauben oder Nägel in Wände oder sonstige fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile einzudrehen oder einzuschlagen.
(4) Für alle Einnahmen aus der Nutzung (Karten-, Programmverkauf u.ä.) ist die gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer vom Nutzer zu entrichten. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Benutzungen obliegt dem Nutzer. Der Anmeldenachweis ist vom zahlungspflichtigen Nutzer auf Verlangen der Ortsgemeinde vor Beginn der Nutzung vorzulegen.
(5) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Nutzers. Auf Verlangen der Ortsgemeinde hat der Nutzer den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
(6) Der Nutzer hat alle Abfälle selbst zu entsorgen.
(7) Die Rettungswege und Notausgänge sind dauerhaft freizuhalten. Der Brandschutz muss jederzeit gewährleistet sein. Die Notbeleuchtung muss während der Nutzung dauerhaft angeschaltet sein.
Die Räum- und Streupflicht auf dem Gelände der Einrichtung einschließlich der Parkplätze wird für die Dauer der Nutzung auf den Nutzer übertragen.
(8) Die genutzten Räumlichkeiten des Bürgerhauses sind nach Beendigung der Nutzung vom Nutzer besenrein zu hinterlassen - es sei denn, es werden ausschließlich die Toiletten genutzt, dann sind diese vollumfänglich feucht durch den Nutzer zu reinigen -. Die Räumlichkeiten der Grillhütte sind nach Beendigung der Nutzung vollumfänglich durch den Nutzer zu reinigen. Das Außengelände ist, soweit Verunreinigungen auf die Nutzung zurückzuführen sind, ebenfalls vom Nutzer zu reinigen bzw., der Unrat zu entfernen. Tische und Bänke sowie Theken und Küchenoberflächen sind feucht abzuwischen, die Kühlschränke auszuwischen, genutzte Geräte entsprechend zu reinigen und die sanitären Anlagen feucht zu reinigen. Alle in Anspruch genommenen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Nutzung an ihren ursprünglichen Platz zurück zu räumen. Die feuchte Endreinigung der Ortsgemeinde Gemünden beim Bürgerhaus beschränkt sich ausschließlich auf die Bodenreinigung und ist vom Nutzer entsprechend den Regelungen nach der Gebührensatzung zu erstatten. Bei einer außergewöhnlich starken Verschmutzung kann die Ortsgemeinde Gemünden eine Nachreinigung fordern, sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden sind die Kosten hierfür vom Nutzer gemäß den Regelungen der Gebührensatzung zu ersetzen.
(9) Die Trennwand im Bürgerhaus darf ausschließlich durch die Ortsgemeinde Gemünden oder dessen Beauftragten geschlossen oder geöffnet werden.
(10) Eingetretene Beschädigungen und Verluste von Geräten oder Einrichtungsgegenständen oder Beschädigungen am Gebäude, den Einrichtungen und Anlagen selbst sind vom Nutzer sofort - spätestens bei Schlüsselrückgabe - der Ortsgemeinde anzuzeigen.
(11) Nach Beendigung der Nutzung hat der Nutzer die Pflicht, alle Leuchten und Geräte auszuschalten, zu prüfen, ob alle Wasserzapfstellen geschlossen und alle Heizkörper heruntergedreht sind, die Fenster zu schließen und die Eingangstür und alle anderen Ausgänge ordnungsgemäß zu verschließen.
(12) Feuer darf nur innerhalb der dafür vorgesehenen Feuerstellen unterhalten werden. Brennholz für diese Zwecke hat der Nutzer selbst zu organisieren. Es ist sicherzustellen, dass nach Beendigung der Nutzung keine Brandgefahr mehr von der Glut ausgeht. Der/Die Grillplatz/Grillstelle ist nach Beendigung der Nutzung zu säubern; die restliche Asche ist fachgerecht zu entsorgen.
(13) Bei Nutzung des technischen Equipments (Beschallungsanlage, Mikrofone, etc.) verpflichtet sich der Nutzer einen entsprechenden Veranstaltungstechniker mit der Bedienung zu beauftragen.
Der Veranstaltungstechniker muss der Ortsgemeinde Gemünden vor Nutzungsbeginn namentlich benannt werden.
3. Schlussvorschriften
(1) Der Nutzer stellt die Ortsgemeinde Gemünden von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Gäste, Teilnehmer oder Zuschauer und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenständen sowie der Zugänge und Zuwegungen zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Ortsgemeinde Gemünden übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Diebstahl.
(2) Der Nutzer hat sich bei Reservierung über eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern. Zudem kann die Ortsgemeinde den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für Personen- und Mietsachschäden verlangen.
(3) Die Haftung der Ortsgemeinde Gemünden als Grundstückseigentümer für den sicheren baulichen Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Nutzer haftet gegenüber der Ortsgemeinde für alle Schäden und Verluste - auch solchen, die von Dritten verursacht wurden -, die der Ortsgemeinde Gemünden an den überlassenen Einrichtungen - auch am Gebäude -, den Anlagen, den Zuwegungen, den Geräten und Einrichtungsgegenständen durch die Benutzung entstehen.
(5) Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
(6) Die Ortsgemeinde Gemünden haftet nicht bei etwaigen Einnahmeausfällen, aufgrund von widerrufenen Benutzungserlaubnissen nach § 3 Abs. 5. Die erforderlichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 bis 6 lösen zudem keine Entschädigungsverpflichtung aus.
(1) Die Ortsgemeinde Gemünden, vertreten durch den Ortsbürgermeister, übt das Hausrecht aus.
Die Ausübung des Hausrechts kann durch den Ortsbürgermeister an die Beauftragten der jeweiligen Einrichtung übertragen werden.
(2) Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten (u.a. Hausmeister, Hüttenwart) ist Folge zu leisten.
(3) Der Ortsbürgermeister sowie dessen Beauftragte (u.a. Hausmeister, Hüttenwart) sind jederzeit berechtigt, die vermieteten Räumlichkeiten zu betreten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | Lärmbelästigung nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes ausübt, |
| 2. | Feuerwerke ohne Genehmigung abbrennt, |
| 3. | Himmelslaternen steigen lässt, |
| 4. | innerhalb der Räumlichkeiten raucht, |
| 5. | die Vorschriften des Jugendschutzes missachtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände der Ortsgemeinde Gemünden sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung sowie Nebenkosten nach dem jeweils gültigen Beschluss zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.