Der Ortsgemeinderat von Lautenhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 8 (Särge) wird in § 8 (Särge und Urnen) umbenannt und um folgenden Abs. 3 ergänzt:
(3) Die Urnen zur Beisetzung in einer Wiesenurnenreihengrabstätte müssen biologisch abbaubar sein, sodass sich die Totenasche im Laufe der Ruhezeit mit dem Erdreich verbindet. Die verwendeten Materialien dürfen nicht umweltschädlich oder mit umweltschädlichen Farben und Lacken behandelt sein.
§ 9 (Grabherstellung) Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
Bei Wiesenurnenreihengrabstätten mit der Absicht einer Doppelbelegung, hat die Beisetzung der ersten Urne in ausreichender Tiefe zu erfolgen, sodass bei der Zubestattung der zweiten Urne die Totenruhe und die erforderliche Mindesttiefe nach Satz 1 gewahrt wird.
§ 9 (Grabherstellung) Abs. 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
Bei Wiesenurnenreihengrabstätten gehen die nachfolgenden Pflegearbeiten bis zum Ablauf der Ruhezeit auf die Ortsgemeinde Lautzenhausen über.
§ 13 (Reihengrabstätten) Abs. 2 wird um nachfolgenden Buchstaben c) ergänzt:
| c) | Wiesenurnenreihengrabstätten; Länge 0,40 m und Breite 0,40 m. |
§ 13 (Reihengrabstätten) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen - nur eine Leiche bzw. bei Urnenreihen- oder Wiesenurnenreihengrabstätten eine Asche bestattet werden.
§ 13 (Reihengrabstätten) wird um nachfolgenden Abs. 4 ergänzt:
(4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesenurnenreihengrabstätten besteht nicht.
§ 14 (Gestaltungsvorschriften) wird um nachfolgenden Abs. 3 ergänzt:
(3) Wiesenurnenreihengrabstätten unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:
| a) | Als Grabmal wird eine liegende ebenerdige Schriftplatte mit einer Größe von 0,40 m x 0,40 m (Mindeststärke 0,04 m) vorgeschrieben. Diese Platte ist mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Ein zusätzliches Motiv (Gravur) auf der Grabplatte ist erlaubt. Die Schrift darf nicht aufgesetzt, sondern muss in die Platte eingefräst werden. Die Platten sind durch eine Fachfirma so in die Gräber einzulassen, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu überfahren. Bei einer Urnenzubestattung in ein bereits belegtes Wiesenurnenreihengrab ist die Beschriftung der Platte um die Daten des Toten zu erweitern. |
| b) | Die Grabstätten dürfen nicht eingefasst und nicht bepflanzt werden; Grabschmuck ist nur in den ersten 4 Wochen nach der Beisetzung gestattet und ist anschließend unaufgefordert zu beseitigen. |
Die bisherigen Abs. 3 bis 7 werden zu den Abs. 4 bis 8.
§ 14 (Gestaltungsvorschriften) neuer Abs. 6 wird wie folgt geändert:
(6) Grababdeckplatten sind grundsätzlich für die unter Abs. 4 und 5 aufgeführten Grabstätten zulässig, soweit sie nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken - Urnenreihengrabstätten dürfen vollständig geschlossen sein.
§ 14 (Gestaltungsvorschriften) neuer Abs. 8 wird wie folgt geändert:
(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 sowie auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Absatzes 1 für vertretbar hält.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.