Der Ortsgemeinderat von Lautzenhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird in den Punkten I. und VI. wie folgt ergänzt:
I. Reihengrabstätten
3. Überlassung einer Wiesenurnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 130,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Lautzenhausen:
| - | Grabstellengebühr |
| - | Pflegearbeiten des Rasens während der gesamten Ruhezeit |
VI. Vorausleistungen für die Grabeinebnung
3. Wiesenurnenreihengrabstätten — 100,00 Euro
Artikel II
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.