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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 28/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Rohrbach für die Jahre 2026 und 2027 vom 01.07.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2026

2027

der Gesamtbetrag der Erträge auf

375.000 Euro

280.650 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

374.150 Euro

278.100 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

850 Euro

2.550 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

10.850 Euro

13.650 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

54.800 Euro

0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

35.500 Euro

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

19.300 Euro

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-30.150 Euro

-13.650 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

2026

2027

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

365 v. H.

365 v. H.

- Grundsteuer B

465 v. H.

465 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

48 €

48 €

- für den zweiten Hund

72 €

72 €

- für jeden weiteren Hund

- für jeden gefährlichen Hund

108 €

500 €

108 €

500 €

- für den ersten gefährlichen Hund

0 €

0 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

0 €

0 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

0 €

0 €

§ 5 Gebühren und Beiträge

Es werden keine Gebühren und Beiträge festgesetzt.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 1.081.145 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 1.082.245 Euro und zum 31.12.2026 1.083.095 Euro.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen

§ 8 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Ortsgemeinde Rohrbach
Rohrbach, den 01.07.2026
Heck-Bähren
(Unterschrift)
Ortsbürgermeister/in

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.06.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit erteilt:

Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen  — 25.000 €

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.07.2026 bis 20.07.2026 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Rohrbach
Rohrbach, den 01.07.2026
Heck-Bähren
(Unterschrift)
Ortsbürgermeister