1.) Bekanntmachung:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Ober Kostenz hat am 27.04.2022 die Ergänzungssatzung „An der L 195“ abschließend beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „An der L 195“ umfasst das Grundstück Gemarkung Ober Kostenz Flur 15 Flurstück 21; weitere Flächen sind nicht betroffen.
Ergänzend zu der Benennung des betroffenen Grundstücks wird nachfolgend eine Übersichtskarte abgedruckt, die die Zuordnung des Plangebietes erleichtern soll; sie ist nicht verbindlich, sondern dient nur der besseren Orientierung.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „An der L 195“ der Ortsgemeinde Ober Kostenz gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3, Absatz 6 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, Zimmer 418, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Daneben ist auch eine Veröffentlichung der Unterlagen auf unserer Internetseite („www.kirchberg-hunsrueck.de“; unter „Gemeinden / Ortsgemeinden / Ober Kostenz / Bebauungspläne“, im Geoportal des Rhein-Hunsrück-Kreises („www.geoportal-rheinhunsrueck.de“; unter „Fachkarten / Bauleitplanung“) und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz („www.geoportal.rlp.de“; unter „Suche: Bebauungsplan Ober Kostenz“) vorgesehen (§10 a Abs.2 BauGB).
2.) Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bzw. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Ortsgemeinde Ober Kostenz, 55481 Ober Kostenz, oder Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.