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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gemeinschaftswald Bärenbach-Lautzenhausen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Gemeinschaftswald Bärenbach-Lautzenhausen“.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 55481 Kirchberg (Hunsrück). Die postalische Anschrift lautet: Zweckverband Gemeinschaftswald Bärenbach-Lautzenhausen;

Verbandsgemeinde Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg.

§ 2 Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind

1.

die Ortsgemeinde Bärenbach

2.

die Ortsgemeinde Lautzenhausen

§ 3 Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die im Forstamtsbezirk Zell (Mosel) gelegenen Waldgebiete „Grüneichen“ und „Entenpfuhl“ gemeinsam zu verwalten und die beiden Waldgebiete als Einheit zu bewirtschaften. Der Betriebsvollzug obliegt dem Forstamt Zell (Mosel).

(2) Der Verband verpachtet die Jagd in dem einen Eigenjagdbezirk bildenden Waldgebiet „Grüneichen“ und nimmt für das zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Zell gehörende Waldgebiet „Entenpfuhl“ die Rechte und Pflichten der Ortsgemeinden Bärenbach und Lautzenhausen als Jagdgenossen wahr.

§ 4 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 5) und der Verbandsvorsteher (§ 7).

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören die Ortsbürgermeister der beiden

Mitgliedsgemeinden kraft Amtes (§ 88 Abs. 1 GemO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 KomZG) an. Darüber hinaus entsendet jede Ortsgemeinde jeweils einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Jede Ortsgemeinde hat jeweils nur eine Stimme.

(2) Die Ortsbürgermeister werden im Verhinderungsfall durch die Beigeordneten nach §,50 Abs. 2 GemO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG vertreten. Die weiteren Vertreter und deren Stellvertreter jeder Ortsgemeinde werden vom jeweiligen Ortsgemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte (§ 9 Abs. 1 KomZG) gewählt.

Die Wahl ist widerruflich.

(3) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen können je Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden.

§ 6 Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, für die nicht der Verbandsvorsteher zuständig ist, insbesondere

1.

für die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,

2.

für die Änderung der Verbandsordnung sowie die Auflösung des Verbandes und die Auseinandersetzungsvereinbarung,

3.

für den Erlass von Satzungen des Verbandes einschl. der Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung,

4.

für die Feststellung der Jahresrechnung des Verbandes und der Jahresabschlüsse etwaiger Sonderrechnungen für Sondervermögen,

5.

für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

6.

für die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes,

7.

für die Beschlussfassung über Maßnahmen, die sich sonst erheblich auf den Haushalt des Verbandes auswirken oder die kommunalpolitisch bedeutsam sind,

(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es eine Mitgliedsgemeinde unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, für die die Verbandsversammlung zuständig ist, schriftlich verlangt.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit in der Verbandsordnung nichts anderes geregelt ist.

§ 7 Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein, die kommunale Gebietskörperschaft ist, ansonsten nimmt er nur mit beratender Stimme teil.

(2) Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und Vorsitzender der Verbandsversammlung. Die Verbandsverwaltung wird gem. § 9 dieser Verbandsordnung der Verbandsgemeinde Kirchberg übertragen.

§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter, sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeiten gelten die Vorschriften der GemO entsprechend.

(2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten keine gesonderten Aufwandsentschädigungen vom Verband. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung. Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 € je Sitzung gewährt. Sonstige Kosten werden nicht erstattet.

§ 9 Führung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verband der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg. Die Verbandsgemeindeverwaltung erhält für ihre Tätigkeit einen Verwaltungskostenbeitrag, der sich nach den tatsächlichen Aufwendungen richtet.

(2) Eine eigene Geschäftsführung ist nicht vorgesehen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg führt die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes entsprechend § 68 GemO in dessen Namen und in dessen Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Verbandsversammlung und an Entscheidungen des Verbandsvorstehers gebunden. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen.

(3) Für die Aufstellung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes, die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Verbandes gelten die für die Gemeinden maßgebenden Vorschriften sinngemäß. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Entsprechend § 68 Abs. 4 GemO wird der Grundsatz der Einheitskasse in Verbandsgemeinden auch auf die Kasse des Zweckverbandes ausgedehnt.

(5) Verletzt ein Bediensteter der Verbandsgemeinde in Ausübung einer Verbandsaufgabe die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet der Verband. In anderen Fällen haftet das Mitglied, für das er tätig ist bzw. war.

§ 10 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen (Erlöse aus dem Verkauf des Holzes) des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Mitgliedern eine Verbandsumlage erhoben. Entsprechend des Eigentumsanteils an den Waldflächen wird die Verbandsumlage wie folgt erhoben:

Ortsgemeinde Bärenbach

60 v.H.

Ortsgemeinde Lautzenhausen

40 v.H..

(2) Der Anteil des jeweiligen Verbandsmitgliedes am Eigenkapital entspricht dem eingebrachten Eigentum:

Ortsgemeinde Bärenbach

60 v.H.

Ortsgemeinde Lautzenhausen

40 v.H..

§ 11 Überschussverteilung

Sofern Überschüsse bestehen und diese an die beiden Verbandsmitglieder ausgezahlt werden sollen, ist über die Auszahlung und die Höhe ein Beschluss zu fassen. Wird kein Beschluss gefasst, verbleiben die Überschüsse beim Verband und dienen dem Haushaltsausgleich. Dies führt wiederum dazu, dass in diesem Fall auch keine Verbandsumlage zu erheben ist.

§ 12 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Verbandes gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln. Darüber hinaus werden im Falle der Auflösung des Verbandes das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen entsprechend der in § 10 Abs. 2 festgelegten Anteile auf die jeweilige Ortsgemeinde verteilt. Evtl. verbleibende Schulden gehen im selben Verhältnis auf die Mitgliedsgemeinden über. Die Abwicklung obliegt dem Verbandsvorsitzenden.

(2) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert.

(3) Die Kündigung der Mitgliedschaft oder ein einseitiger Austritt ist grundsätzlich nicht möglich, da hierdurch der Zweck des Verbandes nicht mehr erfüllt werden kann.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

§ 14 Form der öffentlichen Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Verbandsgemeinde Kirchberg.

§ 15 Inkrafttreten der Verbandsordnung

Die Verbandsordnung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Feststellung der 2. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes

Gemeinschaftswald Bärenbach-Lautzenhausen gem. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)

Die 2. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gemeinschaftswald Bärenbach-Lautzenhausen wird entsprechend dem Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinschaftswald Bärenbach-Lautzenhausen vom 24.04.2023 hiermit gemäß § 6 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBL. S 21), durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis festgestellt.

55469 Simmern, 29.06.2023
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
SG 31.1, Az.: 866/20 Nr. 804
Gez. Volker Boch, Landrat
(DS)