Satzung der Ortsgemeinde Wahlenau zur Änderung des Flurbereinigungsplanes Wahlenau-Hirschfeld aus 1976
Der Ortsgemeinderat Wahlenau hat am 13.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern vom 22.05.2023, Az.: 31.1 653/40 Nr. 438, hiermit bekannt gemacht wird:
Der im Eigentum der Ortsgemeinde Wahlenau stehende Weg in der Gemarkung Wahlenau, Flur 1, Flurstück 14/6 wird auf einer Länge von ca. 310 m und einer Fläche von ca. 1.280 qm teilweise eingezogen und von seiner bisherigen Nutzung als „Weg“ entbunden. Der Bereich der Entwidmung ist in der beiliegenden Flurkarte rot dargestellt. Die Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung – Flurkarte (Auszug):
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.