Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ältestenrat des Verbandsgemeinderates |
| § 3 | Ausschüsse des Verbandsgemeinderates |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse |
| § 5 | Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister |
| § 6 | Beigeordnete |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates |
| § 8 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 9 | Aufwandsentschädigung für Beigeordnete |
| § 10 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ältestenrates |
| § 11 | Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige |
| § 12 | Beauftragte/r der Verbandsgemeinde für die Belange von Menschen mit Behinderung |
| §13 | Einrichtung eines Beirates „Burg Dill“ |
| § 14 | Inkrafttreten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat dreizehn Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter.
(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Bau- und Wirtschaftsausschuss; |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss; |
| 3. | Werkausschuss; |
| 4. | Schulträgerausschuss. |
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben dreizehn Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss sechs Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Soweit einem Ausschuss die abschließende Entscheidung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuss die Federführung. Der Hauptausschuss hat auch die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzubereiten über
| 1. | den Haushaltsplan; |
| 2. | die Satzungen, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Eigenbetriebs fallen; |
| 3. | Entwicklungsvorhaben, die Regionalplanung und die Bauleitplanung; |
| 4. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Absatz 2 GemO. |
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben ab einem Betrag von 5.000 EURO und bis zu höchstens 25.000 EURO; |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen ab einer Wertgrenze von 2.000 EURO bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EURO, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist; |
| 3. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung; die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 EURO im Einzelfall; |
| 4. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 5. | im Rahmen und in Ausführung des Haushaltsplanes die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, die Gewährung von Zuschüssen und sonstige Entscheidungen, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss obliegt oder die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 6. | Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist. |
Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen kann im Falle von Kleinbeträgen bis zu 500 EURO im Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss erfolgen.
(4) Innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches ist der Bau- und Wirtschaftsausschuss ermächtigt:
| 1. | Ingenieurleistungen zu vergeben; |
| 2. | Baumaßnahmen von der Planvorgabe bis zur Fertigstellung zu begleiten; |
| 3. | Aufträge und Arbeiten für Baumaßnahmen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu vergeben; |
| 4. | Verfügungen über Verbandsgemeindevermögen ab einer Wertgrenze von 2.000 EURO bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EURO zu treffen. |
Ferner obliegt ihm die Vorbereitung der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
| 1. | Wirtschaftsförderung; |
| 2. | Fremdenverkehr. |
Der Bürgermeister ist befugt, über folgende Angelegenheit zu entscheiden:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 2.000 EURO im Einzelfall; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 EURO; |
| 3. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EURO im Einzelfall; |
| 4. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze oder Richtlinien des Verbandsgemeinderates; |
| 6. | Erlass von gemeindlichen Forderungen bei Ermessensentscheidungen bis zu einem Betrag von 500 EURO im Einzelfall; |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 6 und 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 10,00 EURO und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 EURO für Ratssitzungen und in Höhe von 50,00 EURO für Fraktionssitzungen. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 % gekürzt, wenn das Verbandsgemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Verbandsgemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 50 €. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich gemäß Satz 2, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 1. Alternative und 2. Alternative gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird insgesamt nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 EURO.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 - 5 und Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich einer Erhöhung von einem Drittel gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Fraktionen sowie an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 EURO.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der Absätze 2 bis 4.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
| 1. | der Wehrleiter der Verbandsgemeinde Kirchberg; |
| 2. | die stellvertretenden Wehrleiter der Verbandsgemeinde Kirchberg; |
| 3. | die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren; |
| 4. | die stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren; |
| 5. | die Gerätewarte und die Atemschutzgerätewarte; |
| 6. | die Wehrführer der Schwerpunktfeuerwehren und der Ortsfeuerwehren; |
| 7. | die Jugendfeuerwehrwarte; |
| 8. | der Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung; |
| 9. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel; |
| 10. | die Feuerwehrangehörige mit Ausbildungstätigkeiten. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gemäß Absatz 4 gewährt. Davon abweichend werden Ausbildertätigkeiten (Truppmannausbildung, Führerscheinausbildung u.a.) mit einem Festbetrag von 18,- EURO je Stunde vergütet.
(4) Als monatliche Aufwandsentschädigung erhalten:
| a) | Der Wehrleiter |
| 200 v.H. des Mindestgrundbetrages sowie den jeweils gültigen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte Feuerwehreinheit gemäß § 10 Abs. 1 FeuerwEntschV RP (zurzeit 800,00 EUR) |
| Der Betrag ergibt sich aus 200 v.H. des Mindestgrundbetrages (Mindestsatz 220 € und 36 Einheiten x 10 € =440,00 € + 360,00 €). |
| b) | die beiden stellvertretenden Wehrleiter mit ständiger Aufgabenwahrnehmung |
| Jeweils 25 v.H. der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach § 10 Abs. 3 FeuerwEntschV RP (zurzeit 200,00 EUR) |
| c) | die Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren Kirchberg, Sohren-Büchenbeuren und Gemünden |
| Höchstbetrag nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP (zurzeit 209,00 EUR) |
| d) | die stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren Kirchberg, Sohren-Büchenbeuren und Gemünden mit ständiger Aufgabenwahrnehmung |
| 50 v.H. der Aufwandsentschädigung der Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren nach § 10 Abs. 3 FeuerwEntschV RP (zurzeit 104,50 EUR) |
| e) | die Gerätewarte der Stützpunktfeuerwehren Kirchberg, Sohren-Büchenbeuren (Sohren), Sohren-Büchenbeuren (Büchenbeuren) und Gemünden |
| Der dreifache Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 63,00 EUR) pro Standort sowie ein Zuschlag von 32,00 EUR für jedes vorgehaltene Einsatzfahrzeug |
| f) | der Gerätewart Gefahrstoffe/Messtechnik |
| Der zweifache Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 42,00 EUR) |
| g) | der Gerätewart zentrale Kleiderkammer |
| 33,33 v.H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 87,32 EUR) |
| h) | die drei Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt und der Stützpunktfeuerwehr Kirchberg |
| Jeweils 70,00 v.H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 183,40 EUR) |
| i) | die Atemschutzgerätewarte der Stützpunktfeuerwehren Sohren-Büchenbeuren (Sohren), Sohren-Büchenbeuren (Büchenbeuren) und Gemünden |
| 25 v.H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 65,50 EUR |
| j) | die Wehrführer der Schwerpunktfeuerwehren/Ortsfeuerwehren |
| 110 v.H. des Mindestbetrages nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV RP (zurzeit 58,30 EUR) |
| k) | die Jugendfeuerwehrwarte |
| Festbetrag nach§ 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 53,00 EUR) |
| l) | der Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung |
| 150 v.H. des Mindestbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 132,00 EUR) |
| m) | der Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel) |
| 150 v.H des Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 132,00 EUR) |
| n) | der Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (Digitalfunk) |
| 150 v.H. des Mindestbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP (zurzeit 132,00 EUR) |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verbandsgemeinderats eine/einen ehrenamtliche/n Beauftragte/n für die Belange von Menschen mit Behinderung. Es können nur Einwohner der Verbandsgemeinde vorgeschlagen werden. Im Übrigen gelten die §§ 18-21 GemO.
(2) Die/Der Beauftragte erhält für die notwendigen baren Auslagen und sonstigen notwendigen Aufwendungen monatlich im Voraus eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 €. Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn die/der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung ununterbrochen länger als drei Monate die Tätigkeit nicht wahrnimmt, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit.
(1) Zur touristischen Inwertsetzung und zur Sanierung der Burg Dill wird ein Beirat „Burg Dill“ gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Er wird jeweils aus 6 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und 6 sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Dill gebildet. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirates sollen Mitglied des Verbandsgemeinderates sein, gleiches gilt auch für die Stellvertreter.
(3) Der Beirat berät den Verbandsgemeinderat und legt die geplanten Sanierungsarbeiten und die touristischen Maßnahmen bis spätestens 31.07. vor dem jeweiligen Haushaltsjahr dem Verbandsgemeinderat und dem Ortsgemeinderat Dill zur Entscheidung vor.
(4) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Regelung für Ausschüsse (§8).
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.10.2020 und 15.03.2023 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.