Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Kirchberg erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der „Rhein-Hunsrück-Zeitung“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Stadtbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung.
(1) Der Stadtrat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat neun Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter.
(2) Der Stadtrat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss; |
| 2. | Bauausschuss; |
| 3. | Jugend- und Kulturausschuss; |
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben neun Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss fünf Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Kirchberg gebildet:
| 1. | Bauausschuss; |
| 2. | Jugend- und Kulturausschuss; |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Soweit einem Ausschuss die abschließende Entscheidung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuss die Federführung. Der Hauptausschuss hat auch die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten über
| 1. | den Haushaltsplan; |
| 2. | die Satzungen; |
| 3. | die Regionalplanung; |
| 4. | Entwicklungsvorhaben und |
| 5. | die Finanzplanung. |
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000 EURO; |
| 2. | Verfügung über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze von 3.000 EURO bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EURO, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist; |
| 3. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 4. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss obliegt oder die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 5.000 EURO, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
| 6. | Stundungen und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
| 7. | Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 EURO im Einzelfall. |
| 8. | Das Einvernehmen zu Bauvorhaben gemäß § 36 des Baugesetzbuches und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 1 des Baugesetzbuches zu erteilen. |
(4) Innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches ist der Bauausschuss ermächtigt:
| 1. | Aufträge und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu vergeben; |
| 2. | Verfügungen über Stadtvermögen ab einer Wertgrenze von 3.000 EURO bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EURO zu treffen; |
| 3. | Einvernehmen zu Bauvorhaben gemäß § 36 des Baugesetzbuches und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 des Baugesetzbuches zu erteilen; |
| 4. | Genehmigungen gemäß § 144 des Baugesetzbuches zu genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu erteilen; |
| 5. | Sanierungsförderungsmittel bis zu einer Summe von 60.000 EURO zu gewähren; |
| 6. | Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 EURO im Einzelfall zu treffen. |
Die Entscheidungen des Bauausschusses in vorstehenden Angelegenheiten gelten nur dann als abschließend, wenn die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Ansonsten haben sie nur Empfehlungscharakter für den Stadtrat.
(5) Der Jugend- und Kulturausschuss ist zuständig für
| 1. | die Stadtbücherei; |
| 2. | das Stadtmuseum; |
| 3. | die Gestaltung der Spielplätze; |
| 4. | die Veranstaltungsreihe „Kirchberg live“ und |
| 5. | das Kinderferienprogramm, |
soweit es sich bei diesen Aufgaben nicht um Aufgaben von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt.
Der Stadtbürgermeister wird ermächtigt, im Benehmen mit den Beigeordneten über folgende Angelegenheiten zu entscheiden:
| 1. | Verfügung über Stadtvermögen bis zu einer Wertgrenze von 3.000 EURO im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EURO im Einzelfall; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates bis zu 2.000 EURO im Einzelfall; |
| 5. | Stundung städtischer Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 EURO im Einzelfall und Niederschlagung städtischer Forderungen bis zu einem Betrag von 50.000 EURO; |
| 6. | Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. | |
(1) Die Stadt Kirchberg hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Stadt Kirchberg werden drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(1) Die Stadt Kirchberg hat bis zu zwei Seniorenbeauftragte.
(2) Die Amtszeit des/der Seniorenbeauftragten ist an die Wahlzeit des Stadtrates gekoppelt.
(1) Die Stadt Kirchberg hat eine(n) Beauftragte(n) für das Heimathaus.
(2) Die Beauftragung ist an die Wahlzeit des Stadtrates gekoppelt.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 5 und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 EURO für Ratssitzungen und in Höhe von 20,00 EURO für Fraktionssitzungen.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich gemäß Satz 2, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird insgesamt nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(6) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Sitzungsgelder.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 EURO.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 - 5 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zulässigen Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Sechzigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und der Fraktionen die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12 % der dem Stadtbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschalierte Lohnsteuer von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 EURO.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(1) Beauftragte für Senioren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 25,00 €
(2) Der/Die Beauftragte für das Heimathaus erhält eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 25,00 €
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.09.2019 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.