Es ist nun wieder die Zeit gekommen, wo sich die Beschwerden beim Ordnungsamt häufen, weil Rasenmäher entgegen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften betrieben werden. Es erscheint daher wieder angebracht, an dieser Stelle auf die wesentlichen Lärmschutzvorschriften hinzuweisen.
Demnach dürfen nach § 8 Abs. 1 LImSchG Rasenmäher an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr nicht betrieben werden.
Nach Absatz 2 gibt es jedoch Ausnahmen, danach dürfen z.B. Rasenmäher im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder durch gewerbliche auch an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb von Rasenmähern grundsätzlich nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können.