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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Büchenbeuren hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5 Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Jahnhalle

II. Grillhütte

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Büchenbeuren, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

(2) Für nachfolgende Nutzungen werden ausschließlich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten und anfallenden Reinigungsgebühren erhoben:

1.

Versammlungen und Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen - es sei denn, es werden Einnahmen erzielt -

2.

Versammlungen von Parteien und Fraktionen der Ortsgemeinde.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

55491 Büchenbeuren, (Dienstsiegel) — 
den 18.12.2022 — Guido Scherer
Ortsgemeinde Büchenbeuren  —  Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Jahnhalle

1.

Überlassung von Räumlichkeiten der Jahnhalle an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

private Nutzung (Hochzeit, Beerdigung, Geburtstag, etc.) (ohne Reinigung)

1.1.1.

1. Tag 200,00 €uro

1.1.2.

2. Tag und jeder weitere Tag 100,00 €uro

1.2.

kommerzielle Festveranstaltungen und gewerbliche Nutzung sowie Tagungen, Seminare, Betriebs- und andere Versammlungen (jeweils ohne Reinigung)

1.2.1.

1. Tag 300,00 €uro

1.2.2.

2. Tag und jeder weitere Tag 150,00 €uro

1.3.

Vereinsinterne Nutzung, Nutzung durch Bildungseinrichtungen, Kindergärten und Jugendgruppen, Seniorennachmittage, VdK und Blutspende sowie Nutzung mit kulturellem Nutzungszweck u.a. Konzerte und Theateraufführungen (jeweils ohne Reingung)

1.3.1.

1. Tag 125,00 €uro

1.3.2.

2. Tag und jeder weitere Tag 50,00 €uro

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde einschl. Zählen des Inventars nach der Nutzung

2.1.

gesamte Einrichtung (ein/e Beschäftigte/r bis max. 4 Stunden) 150,00 €uro

2.2.

Sonderreinigung bei außerordentlicher Verschmutzung pro Stunde 50,00 €uro

3.

Gebühr für Sonderleistungen der Ortsgemeinde auf Verlangen des Nutzers pro Stunde 30,00 €uro

II. Grillhütte

1.

Überlassung der Grillhütte an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz)

1.1.

die ersten 3 Tage 100,00 €uro

1.2.

jeder weitere Tag 50,00 €uro

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 50,00 €uro

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren werden von der Ortsgemeinde Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.