Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Lautzenhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht
§ 5 Inkrafttreten
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung
I. Gemeindehaus
II. Grillhütte/Grillplatz
Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung
§ 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Lautzenhausen, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
| 1. | die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer), |
| 2. | bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Lautzenhausen, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht
(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:
| 1. | Ortsgemeinderatssitzungen |
| 2. | Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates |
| 3. | vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen |
| 4. | Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden |
| 5. | Versammlungen und Veranstaltungen einschl. Trainings- und Spielbetrieb des TuS Lautzenhausen 1924 e.V. |
| 6. | Versammlungen und Veranstaltungen der Landfrauen und des Fördervereins der freiwilligen Feuerwehr |
| 7. | Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen und Kindergärten für den Kindergartenbezirk dem die Ortsgemeinde angehört |
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung
I. Gemeindehaus
| 1. | Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für |
| 1.1. | private Nutzung (Hochzeit, Beerdigung, Geburtstag, etc.) |
| 1.1.1. | kleiner Saal (inkl. Foyer, Toiletten, Thekenraum, Küche, Kühlhaus und Außengelände) |
| 1.1.1.1. | pro Nutzungstag 150,00 Euro |
| (einschl. Vortag und nachfolgender Tag bis 18.00 Uhr für Vor- und Nachbereitung sowie Reinigung) | |
| 1.1.1.2. | jeder zusätzliche Vor- und Nachbereitungstag 50,00 Euro |
| 1.1.2. | kleiner und großer Saal (inkl. Foyer, Toiletten, Thekenraum, Küche, Kühlhaus und Außengelände) |
| 1.1.1.1. | pro Nutzungstag 250,00 Euro |
| (einschl. Vortag und nachfolgender Tag bis 18.00 Uhr für Vor- und Nachbereitung sowie Reinigung) | |
| 1.1.1.2. | jeder zusätzliche Vor- und Nachbereitungstag 50,00 Euro |
| 1.2. | kommerzielle Festveranstaltungen, gewerbliche Nutzung und Nutzung mit kulturellem Nutzungszweck (mit Einnahmen) |
| 1.2.1. | kleiner und großer Saal (inkl. Foyer, Toiletten, Thekenraum, Küche, Kühlhaus und Außengelände) |
| 1.2.1.1. | pro Nutzungstag 300,00 Euro |
| (einschl. Vortag und nachfolgender Tag bis 18.00 Uhr für Vorund Nachbereitung sowie Reinigung) | |
| 1.2.1.2. | jeder zusätzliche Vor- und Nachbereitungstag 100,00 Euro |
| 1.3. | Veranstaltungen ortsansässiger Vereine zur Pflege des Kulturgutes |
| 1.3.1 | kleiner und großer Saal (inkl. Foyer, Toiletten, Thekenraum, Küche, Kühlhaus und Außengelände) |
| 1.3.1.1 | pro Wochenende 50,00 Euro |
| 1.4. | Vereinsinterne Nutzung und Nutzung mit kulturellem Nutzungszweck (ohne Einnahmen), Konzerte und Theateraufführungen mit gemeinnützigem Zweck |
| 1.4.1. | kleiner und großer Saal (inkl. Foyer, Toiletten, Thekenraum, Küche, Kühlhaus und Außengelände) |
| 1.4.1.1. | pro Nutzungstag 50,00 Euro |
| (einschl. Vortag und nachfolgender Tag bis 18.00 Uhr für Vorund Nachbereitung sowie Reinigung) | |
| 1.4.1.2. | jeder zusätzliche Vor- und Nachbereitungstag 25,00 Euro |
| 1.5. | Nutzung durch Bildungseinrichtungen, Kindergärten und Jugendgruppen, Seniorennachmittage, VdK und Blutspende |
| Für diese Nutzung wird keine Gebühr erhoben | |
| 1.6. | Nutzung mit politischem Nutzungszweck, Nutzung Messen mit religiösem Nutzungszweck, Tagungen, Seminare, Betriebs- und andere Versammlungen, Flohmärkte, Ausstellungen und |
| 1.6.1. | kleiner und großer Saal (inkl. Foyer, Toiletten, Thekenraum, Küche, Kühlhaus und Außengelände) |
| 1.6.1.1. | pro Nutzungstag 150,00 Euro |
| (einschl. Vortag und nachfolgender Tag bis 18.00 Uhr für Vorund Nachbereitung sowie Reinigung) | |
| 1.6.1.2. | jeder zusätzliche Vor- bzw. Nachbereitungstag 50,00 Euro |
| II. Grillhütte/Grillplatz | |
| 1. | Überlassung der Grillhütte/des Grillplatzes an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für |
| 1.1. | die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz) |
| 1.1.1. | pro Nutzungstag (einschl. der Nebenkosten) 50,00 Euro |
III. Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 20,00 Euro
Von der Ortsgemeinde Lautzenhausen werden Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.
Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.