Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.713.750 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.378.350 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 335.400 Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 992.250 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.293.750 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.977.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.683.250 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.691.000 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 6.260.000 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 3.475.000 Euro. |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 750.000 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf | 4.267.000 Euro |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf | 750.000 Euro |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
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| Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf | 0 Euro |
| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
Für die kommunalen Einrichtungen „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ werden Benutzungsgebühren und Beiträge nach
dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 und den Satzungen über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche
Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche
Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Verbandsgemeinde Kirchberg in der derzeit geltenden Form erhoben.
Nach §§ 2 Abs. 1, 7-9 KAG sowie §§ 1 Abs. 3, 11-19 der Entgeltsatzung „Wasserversorgung“ sowie §§ 1 Abs. 4, 12-26 der
Entgeltsatzung „Abwasserbeseitigung“ werden folgende laufende Entgelte
| festgesetzt: | ||
| 1. | Laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung: |
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| 1.1 | Schmutzwassergebühr je cbm Schmutzwasser inklusive Abwasserabgabe | 2,41 € |
| 1.2 | Wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung je qm beitragspflichtige Fläche | 0,24 € |
| 1.3 | Entgelt für die Straßenentwässerung der Gemeindestraßen je qm entwässerter Straße bei bestehender Vereinbarung (Vorausleistungen) | 0,37 € |
| 1.4 | Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben: |
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| Fäkalschlammgebühr mit Abfuhr | 35,80 €/cbm |
| Schmutzwassergebühr aus geschlossenen Gruben mit Abfuhr | 17,60 €/cbm |
| Schmutzwassergebühr aus geschlossenen Gruben ohne Abfuhr | 2,20 €/cbm |
| 2. | Einmalige Beiträge Abwasserbeseitigung: |
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| 2.1 | Durchschnittsatz Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Fläche mit Förderung | 7,11 € |
| 2.2 | Durchschnittsatz Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Fläche ohne Förderung | 5,33 € |
| 2.3 | Durchschnittsatz Niederschlagswasser je qm beitragspflichtige Fläche mit Förderung | 8,48 € |
| 2.4 | Durchschnittsatz Niederschlagswasser je qm beitragspflichtige Fläche ohne Förderung | 16,82 € |
| 3. | Laufende Entgelte Wasserversorgung in den Ortsgemeinden |
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| Bärenbach, Belg, Büchenbeuren (Ortsteil Scheid), Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Kappel, Kirchberg, Kludenbach, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Ober Kostenz, Raversbeuren, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlierschied, Schwarzen, Sohrschied, Todenroth, Unzenberg, Womrath, Woppenroth und Würrich: |
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| Nettoentgelt | Umsatzsteuer | Bruttoentgelt | |
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| € | % € | € | |
| 3.1 | Grundgebühr für: |
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| 3.1.1 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-4 | jährlich | 84,00 | 7 | 5,88 | 89,88 |
| 3.1.2 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-10 | jährlich | 201,60 | 7 | 14,11 | 215,71 |
| 3.1.3 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-16 | jährlich | 336,00 | 7 | 23,52 | 359,52 |
| 3.1.4 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-25 | jährlich | 504,00 | 7 | 35,28 | 539,28 |
| 3.1.5 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-63 | jährlich | 1.344,00 | 7 | 94,08 | 1.438,08 |
| 3.1.6 | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-100 | jährlich | 2.016,00 | 7 | 141,12 | 2.157,12 |
| 3.2 | Benutzungsgebühr für Standrohrzähler | täglich | 1,00 | 7 | 0,07 | 1,07 |
| 3.3 | Kaution für Standrohrzähler |
| 1.000,00 |
| 0,00 | 1.000,00 |
| 3.4 | Verbrauchsgebühr je cbm Wasser |
| 1,96 | 7 | 0,14 | 2,10 |
| 4. | Einmalige Beiträge Wasserversorgung |
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| 4.1 | Durchschnittsatz je qm beitragspflichtige Fläche |
| 4,67 | 7 | 0,33 | 5,00 |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 31,00 v. H. festgesetzt.
Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird gemäß § 32 Abs. 2 LFAG eine Sonderumlage für den Betriebsvollzug im Gemeindewald von 57,00 € je Hektar reduzierter Holzbodenfläche erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 46.190.566 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023
beträgt 46.405.566 Euro und zum 31.12. 2024 46.740.966 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
Die Bewilligung von Altersteilzeit wird nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 3, 103 Abs. 2 GemO und § 15 EigAnVO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 5 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die nach §§ 95 Abs. 4 GemO und 80 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 102, 103 Abs. 2 GemO, § 105 Abs. 3 GemO und § 15 EigAnVO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit erteilt:
| 1. | Summe der Verpflichtungsermächtigung, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§102 GemO) der Verbandsgemeinde: | 3.475.000 € |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105 Abs. 3 GemO) der Verbandsgemeinde: | 750.000 € |
| 3. | Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebs Verbandsgemeindewerke (§ 103 Abs. 2 GemO): | 4.267.000 € |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19. Januar 2024 bis 29. Januar 2024 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 309 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.