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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Sohren

über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB für den Ortskernbereich Sohren („Vorkaufssatzung Ortskernbereich und Hauptstraße“)

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sohren hat am 19.12.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und des § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Die Ortsgemeinde Sohren sieht die Notwendigkeit, auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung Einfluss zu nehmen. Für den Ortskernbereich sowie im weiteren Verlauf für die Bereiche unmittelbar an der Hauptstraße, der Kreuzstraße, der Hahner Straße und der Bärenbacher Straße werden städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen (u.a. Erwerb und Neuordnung der Grundstückszuschnitte, Schaffung von Bauflächen innerorts und von barrierefreiem Wohnraum, Erhaltung ortsbildprägender Objekte).

(2) Aus diesem Grunde steht der Gemeinde innerhalb des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Geltungsbereiches ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches an den unbebauten und bebauten Grundstücken zu.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und es der Vorbereitung bzw. Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme dient. Der Verwendungszweck des Grundstückes ist anzugeben, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist.

§ 2

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst ausgewählte Grundstücke oder Teilflächen entlang der Hauptstraße, der Denkmalstraße, der Marktstraße, der Unteren Bergstraße, der Niedersohrener Straße, der Eichenstraße, der Kirchstraße, der Eckstraße, der Mühlenstraße, der Hahner Straße, der Winkelstraße, der Bärenbacher Straße, der Schloßstraße. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die beigefügte Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sohren, den 09.01.2025
Ortsgemeinde Sohren
(Siegel)
Markus Bongard, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Sohren, den 09.01.2025
Ortsgemeinde Sohren
Markus Bongard, Ortsbürgermeister