Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sohren hat am 19.12.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und des § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Ortsgemeinde Sohren sieht die Notwendigkeit, auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung Einfluss zu nehmen. Für den Ortskernbereich sowie im weiteren Verlauf für die Bereiche unmittelbar an der Hauptstraße, der Kreuzstraße, der Hahner Straße und der Bärenbacher Straße werden städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen (u.a. Erwerb und Neuordnung der Grundstückszuschnitte, Schaffung von Bauflächen innerorts und von barrierefreiem Wohnraum, Erhaltung ortsbildprägender Objekte).
(2) Aus diesem Grunde steht der Gemeinde innerhalb des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Geltungsbereiches ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches an den unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und es der Vorbereitung bzw. Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme dient. Der Verwendungszweck des Grundstückes ist anzugeben, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst ausgewählte Grundstücke oder Teilflächen entlang der Hauptstraße, der Denkmalstraße, der Marktstraße, der Unteren Bergstraße, der Niedersohrener Straße, der Eichenstraße, der Kirchstraße, der Eckstraße, der Mühlenstraße, der Hahner Straße, der Winkelstraße, der Bärenbacher Straße, der Schloßstraße. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die beigefügte Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage).
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.