Der Stadtrat Kirchberg hat am 25.04.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern vom 25.07.2024 Az.: 31.1, 653/40 Nr. 611 hiermit bekannt gemacht wird:
Die im Eigentum der Stadt Kirchberg stehende Teilfläche des Wirtschaftsweges in der Gemarkung Kirchberg, Flur 47, Flurstück 87 wird eingezogen und von ihrer bisherigen Nutzung als „Weg“ entbunden. Die Wegefläche ist in der beiliegenden Flurkarte rot dargestellt. Die Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage – Flurkarte (Auszug)
Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises als Aufsichtsbehörde stimmt der Satzung der Stadt Kirchberg zur Änderung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes zu.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.