1.) Bekanntmachung:
Der Stadtrat der Stadt Kirchberg hat am 21.07.2022 den Bebauungsplan „Industriegebiet II B 50 / B 421“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet II B 50 / B 421“ umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Kirchberg:
Flur 56 Flurstücke 12/1 (teilweise), 12/2 (teilweise), 12/4, 12/5, 12/6 (teilweise), 13 (teilweise), 14 (teilweise), 15, 16, 17, 18/1, 18/2, 19 (teilweise), 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (teilweise), 27/1, 27/3, 28/2 (teilweise), 29/4 (teilweise), 29/5 (teilweise), 63/4 und 63/5.
Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist der Planzeichnung auf der Planurkunde des Bebauungsplanes „Industriegebiet II B 50 / B 421“ zu entnehmen.
Ergänzend zu der Benennung der betroffenen Grundstücke wird nachfolgend eine Übersichtskarte abgedruckt, die die Zuordnung des Bebauungsplangebietes erleichtern soll; sie ist nicht verbindlich, sondern dient nur der besseren Orientierung.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Industriegebiet II B 50 / B 421“ der Stadt Kirchberg gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung (mit Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, Zimmer 418, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Daneben ist auch eine Veröffentlichung der Unterlagen auf unserer Internetseite („www.kirchberg-hunsrueck.de“; unter „Gemeinden / Ortsgemeinden / Stadt Kirchberg / Bebauungspläne“, im Geoportal des Rhein-Hunsrück-Kreises („www.geoportal-rheinhunsrueck.de“; unter „Fachkarten / Bauleitplanung“) und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz („www.geoportal.rlp.de“; unter „Suche: Bebauungsplan Kirchberg“) vorgesehen (§10 a Abs.2 BauGB).
2.) Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt Kirchberg oder Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, jeweils Marktplatz 5, 55481 Kirchberg) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.