1.) Bekanntmachung der Veränderungssperre:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Büchenbeuren hat am 11.08.2023 eine Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße - Kirchstraße - Friedhof“ als Satzung beschlossen, die am 12.08.2023 von dem Ortsbürgermeister ausgefertigt wurde.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung
der Ortsgemeinde Büchenbeuren vom 12.08.2023 über die Veränderungssperre im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße - Kirchstraße - Friedhof"
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Büchenbeuren hat am 11.08.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.07.2023 (BGBl. I S. 176), folgende Satzung beschlossen:
Der Ortsgemeinderat hat am 02.06.2023 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße - Kirchstraße - Friedhof“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.
(1) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Grundstücke in der Gemarkung Büchenbeuren:
Flur 7 Flurstücke 12/1, 12/2, 13, 14, 15, 16, 17, 20/1, 20/2, 21 (teilweise), 22, 31, 32, 33, 39 (teilweise), 45, 46, 47, 48, 49, 50/1, 50/2, 51, 52/1, 52/2, 53/1, 53/2, 54/1, 54/2, 112 (teilweise), 113, 114, 115 (teilweise), 116/3 (teilweise), 117 (teilweise), 118, 119, 120, 122 (teilweise), 125, 126, 127, 154/6, 154/13, 154/14, 154/15, 154/19 (teilweise), 158/1, 158/2 (teilweise), 161, 162, 163, 164 (teilweise), 165, 169 (teilweise), 179, 186/2 (teilweise), 187/2, 187/4 und 188 (teilweise).
(2) Zur Klarstellung des Geltungsbereichs ist eine Karte mit den Abgrenzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße - Kirchstraße - Friedhof" angefügt; sie wird verbindlicher Bestandteil der Satzung. Der darin umgrenzte Bereich wird durch die Veränderungssperre erfasst.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
| a. | Vorhaben, die die Errichtung. Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und |
| b. | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. |
Daneben dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Büchenbeuren.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Ortsgemeinde Büchenbeuren nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen (Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz gilt), sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in den Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg in Kraft.
(2) Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhofstraße - Kirchstraße - Friedhof", dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.
Ausgefertigt:
Mit dieser Bekanntmachung wird die Veränderungssperre der Ortsgemeinde Büchenbeuren gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 24 Abs. 3 GemO rechtsverbindlich. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, 55481 Kirchberg (Hunsrück), Zimmer 416, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
2.) Hinweise:
Es wird auf folgendes hingewiesen:
I. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Zur Entschädigung wäre die Ortsgemeinde Büchenbeuren verpflichtet. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
II. Nach § 214 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre nur beachtlich, wenn ein Beschluss der Gemeinde über die Veränderungssperre nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
III. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Nr. III Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg (Hunsrück), unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. III Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Nr. III Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.