Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung "Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg/Hunsrück".
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
(1) Die Ortsgemeinde Bärenbach hat bis zu zwei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde kann ein Geschäftsbereich gebildet werden, der auf den Beigeordneten zu übertragen ist.
(3) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(4) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von bis zu 15,00 € je Sitzung.
(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, erhöht um den Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO (zurzeit 10 v.H.).
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entwicklung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigsteldes Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Abs. 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Ratsmitglied erhalten. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entwicklung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Beauftragte für Senioren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 25,00 €.
(2) Beauftragte für Jugend und Familie erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 25,00 €.
(1) Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.02.2015 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.