1) Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sohrschied hat am 30.03.2023 beschlossen, einen Bebauungsplan für ein neues Wohnbaugebiet nördlich angrenzend an die Bebauung an der „Gartenstraße“ aufzustellen (Aufstellungsbeschluss nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch – BauGB). Vorgesehen ist die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für eine Fläche von ca. 1 ha, um neben den notwendigen Erschließungsanlagen und Grünflächen ca. 6 bis 8 Bauplätze für die mittel- bis langfristige Eigenentwicklung der Ortsgemeinde umsetzen zu können.
Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchberg ist der vorgesehene Geltungsbereich als „Wohnbaufläche“ (W) gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BauNVO ausgewiesen, so dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann (§ 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB).
Folgende Grundstücke in der Gemarkung Sohrschied sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffen:
Flur 22 Flurstücke 45, 48/1, 76 und 85 (teilweise).
Lage und Standort des Plangebietes sind aus der unter 3) abgedruckten Übersichtskarte ersichtlich.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Auf den Gärten 2“. Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB.
2) Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sohrschied hat in der Sitzung am 24.04.2024 den vom Planungsbüro erarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes „Auf den Gärten 2“ mit dem unter 1) genannten Geltungsbereich als Grundlage für das Aufstellungsverfahren angenommen. Mit diesen Planunterlagen soll das gesetzlich erforderliche Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.
Zu diesem Zweck liegt der Entwurf des Bebauungsplanes „Auf den Gärten 2“ der Ortsgemeinde Sohrschied mit der Begründung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom
23. August 2024 bis einschließlich
23. September 2024
durch Veröffentlichung im Internet unter „www.kirchberg-hunsrueck.de“ aus. Die konkrete Fundstelle kann über die Rubriken „Menü / Rathaus / Bauen & Umwelt / Beteiligungsverfahren“ eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist wird jedermann die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten, sich zu der Planung zu äußern und die Planung zu erörtern, Auskünfte zu verlangen oder Anregungen geltend zu machen bzw. Stellungnahmen abzugeben.
Zur Berücksichtigung nach § 3 Absatz 1 BauGB können die Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Verwaltung abgegeben werden. Bezüglich der vollständigen Adresse bei schriftlicher Stellungnahme wird auf die weiteren Angaben im nachfolgenden Text verwiesen. Eine elektronische Abgabe kann durch Erklärung mittels eines Formulars erreichbar über die Internetseite erfolgen. Die elektronische Erklärung stellt eine Alternative zu der daneben möglichen persönlichen Vorsprache und Erklärung zur Niederschrift dar.
Neben der angeordneten Auslegung im Internet wird als zusätzliches Informationsangebot auch eine Einsichtnahme bei der Verwaltung angeboten. Die Planunterlagen werden dafür in der Zeit vom 23.08.2024 bis einschließlich 23.09.2024 zusätzlich im Wartebereich im 3. Obergeschoss (Flurbereich Fachbereich Bauen und Umwelt / Verbandsgemeindewerke) ausgelegt. Die Einsichtnahme ist während der nachfolgenden Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, möglich:
Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
Beachten Sie den festgelegten Zeitraum, da gemäß § 4a Absatz 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
3) Übersichtskarte zum Plangebiet
Aus der nachfolgenden Übersichtskarte ist das Plangebiet zu ersehen; sie ist nicht verbindlich, sondern dient nur der besseren Orientierung. Die konkreten Abgrenzungen des vorgesehenen Bebauungsplanes ergeben sich aus der Planzeichnung der Entwurfsfassung.