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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 35/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Würrich vom 19.08.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Würrich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5 Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

II. Grillhütte

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

§ 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Würrich, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Würrich, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

5.

Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Würrich, der Jagdgenossenschaft Würrich, der Kirchengemeinde Würrich und der Landfrauen Würrich - soweit es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen mit Einnahmenerzielung handelt -.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

56858 Würrich, den 19.08.2023
Ortsgemeinde Würrich
(Dienstsiegel)
Elmar Herberts
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung

1.1. großer Saal (inkl. Toiletten, Küche, Kühleinrichtungen und Außengelände)

1.1.1. pro Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau inklusiv) 60,00 Euro

1.2. kleiner Partyraum (inkl. Toiletten und Stromkosten)

1.2.1. pro Tag der Veranstaltung ohne Heizung (Auf- und Abbau inklusiv) 25,00 Euro

1.2.2. pro Tag der Veranstaltung mit Heizung (Auf- und Abbau inklusiv) 40,00 Euro

1.3. kleiner und großer Partyraum (inkl. Toiletten und Stromkosten)

1.3.1. pro Tag der Veranstaltung ohne Heizung (Auf- und Abbau inklusiv) 35,00 Euro

1.3.2. pro Tag der Veranstaltung mit Heizung (Auf- und Abbau inklusiv) 50,00 Euro

2. Gebühr für die Nachreinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 20,00 Euro

3. Gebühr für die Nutzung der Kühleinrichtungen (i.V.m. Nutzung Partyraum) 5,00 Euro

4. Gebühr für die Nutzung der Spülmaschine (i.V.m. Nutzung Partyraum) 5,00 Euro

5. Gebühr für die Nutzung von Toilettenpapier, Handtücher, Handseife, etc. (nur für Nr. 1.1) 10,00 Euro

II. Grillhütte

1. Überlassung der Grillhütte an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für die gesamte An-

lage je Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau inklusiv) 10,00 Euro

2. Gebühr für die Nachreinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 20,00 Euro

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren werden von der Ortsgemeinde Würrich Nebenkosten, Regelungen für die Ersatzbeschaffung sowie ein Ortsfremdenzuschlag per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.