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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 36/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schlierschied vom 15.08.2022

Der Ortsgemeinderat von Schlierschied hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Ausheben und Schließen der Gräber

III.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

IV.

Benutzung der Leichenhalle

V.

Sonstige Leistungen

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Ortsgemeinde Schlierschied, der dortigen Einrichtungen und Anlagen sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,

3.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung einschließlich der Erhebung von Gebühren vom 29.11.1986 mit allen Änderungssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Schlierschied, den 15.08.2022 — (DS) Arnold Götz
Ortsgemeinde Schlierschied — Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 Euro

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1 200,00 Euro

3.

Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte

nach Nr. 1 800,00 Euro

4.

Überlassung einer Wiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) Wiesenreihengrabstätte 1.200,00 Euro

b) Wiesenurnenreihengrabstätte 800,00 Euro

Die Gebühr für Wiesengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Schlierschied:

- Grabstellengebühr

- Pflegearbeiten des Rasens, wiederkehrende Verfüllungen des Grabes bei auftretenden Setzungen (nicht berücksichtigt bei Urnengräbern) sowie das wiederholte Einsäen des Rasens für die gesamte Ruhezeit.

II. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

bei Erdbestattungen 260,00 Euro

2.

bei Urnenbeisetzungen 130,00 Euro

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung einer Leiche/ Urne

pro angefangenem Tag 25,00 Euro

2.

Für die Reinigung der Leichenhalle, falls hierfür nicht die Angehörigen Sorge tragen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichem Kostenaufwand zu ersetzen.

V. Sonstige Leistungen

Die Einebnung einer Grabstätte wird, falls die Angehörigen nicht selbst hierfür Sorge tragen, durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.