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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 36/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Gemünden/Hunsrück

In der Gemarkung Gemünden, Flur 2, Flurstücke 32/6, 75/7, 114, 67, 111, 165/10, 165/5, 45/5, 75/9, 39/1, 74/1, 75/6, 165/6, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 76/1, 106/1, 107/1, 108, 109, 110, 113, 115, 150, 151, 152, 153/1, 154, 42/2 und Gemarkung Mengerschied, Flur 13, Flurstück 27 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 16.05.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.“

„Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze zu dieser Niederschrift dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wird aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Der Grenzpunkt GP 1 wird nicht zentrisch abgemarkt, weil die bestehende Grenzeinrichtung eine direkte Abmarkung verhindert. Der Grenzpunkt wird, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 1,00 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.

Für die Grenzpunkte GP 2 bis GP 3 ist der Kopf der ursprünglichen Kunststoffmarke nicht mehr vorhanden. Das zurückgebliebene Kunststoffrohr der Marke wird in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters als neue Abmarkung gewidmet.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 09.09.2024 bis 30.09.2024 bei Dipl.-Ing. Harald Friedhoff, Öffentliche bestellter Vermessungsingenieur, Hauptstraße 1, 56291 Pfalzfeld ausgelegt und kann nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vermessung-rlp.de/bekanntgaben/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Harald Friedhoff, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Hauptstraße 1, 56291 Pfalzfeld

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit finden Sie unter https://www.vermessung-rlp.de/elektr-kommunikation/.

gez. Dipl.-Ing. Harald Friedhoff
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Hauptstraße 1, 56291 Pfalzfeld
Tel. 06746/730650, Fax. 06746/730649
Email: info@vermessung-rlp.de