Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 01.04.2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs.2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), die nachfolgende Neufassung (4. Änderung) der Verbandsordnung fest:
Artikel 1
Die Verbandsordnung des Zweckverbandes Flughafen Hahn erhält die folgende Fassung:
Präambel
Die Änderung der Verbandsordnung ist erforderlich, da die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH aus dem Zweckverband ausscheidet. Daher sind die entsprechenden Regelungen anzupassen.
I - Allgemeines
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Zweckverband trägt den Namen "Zweckverband Flughafen Hahn" (Kurzform: ZVFH).
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 55481 Kirchberg (Hunsrück).
§ 2 - Mitglieder
(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind:
die Ortsgemeinde Bärenbach
die Ortsgemeinde Büchenbeuren
die Ortsgemeinde Hahn
die Ortsgemeinde Lautzenhausen
die Verbandsgemeinde Kirchberg und
der Landkreis Rhein-Hunsrück.
(2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.
§ 3 - Räumlicher Zuständigkeitsbereich
Das Verbandsgebiet besteht aus den in dem Lageplan (Anlage 2) und der Übersichtskarte (Anlage 2a) rot umrandeten und gelb gekennzeichneten Gebiet in den Gemarkungen Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn und Lautzenhausen.
Die Anlagen sind Bestandteil der Verbandsordnung.
§ 4 - Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die ökonomische, technologische und soziale Entwicklung im Bereich des internationalen Flughafens Hahn durch Erschließung des Verbandsgebietes – ohne Flugsicherungsbereich – zu fördern.
In Erfüllung seiner Aufgaben übernimmt der Zweckverband:
| a) | die erstmalige Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen gemäß § 127 BauGB bzw. die Erneuerung und Sanierung der bestehenden öffentlichen Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 BauGB; |
| b) | Beschaffung von Wasser, die Planung, Errichtung, Übernahme, Betrieb, Unterhaltung, Verwaltung und Erneuerung von Wasserversorgungs- und Löschwasseranlagen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; |
| c) | Planung, Errichtung, Übernahme, Betrieb, Unterhaltung, Verwaltung und Erneuerung von Entwässerungsanlagen, die Abnahme von Abwasser von den Anschlussberechtigten des Entsorgungsgebietes, unschädliche Ableitung und Beseitigung des Abwassers. Das gesamte Verbandsgebiet soll an das öffentliche Entsorgungssystem angeschlossen werden, soweit dies noch nicht erfolgt ist; |
| d) | die Durchführung von sonstigen öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen auch außerhalb des Vertragsgebietes, sofern diese für die Realisierung der städtebaulich geplanten Nutzungen erforderlich ist; |
| e) | die Schaffung der planungsrechtlichen und erschließungstechnischen Rahmenbedingungen zur Entwicklung des Flughafens Hahn im Verbandsgebiet auf der Grundlage der fortzuschreibenden Rahmenplanung und die Durchführung der dazu erforderlichen Vor- und Fachplanungen. Die vorgenannten Aufgaben können abweichend von Satz 1 auch für den Flughafensicherheitsbereich wahrgenommen werden. Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören insbesondere die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch sowie im erforderlichen Umfang die Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen für das Verbandsgebiet. Die Ortsgemeinden Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn und Lautzenhausen übertragen zu diesem Zweck alle ihre für das Verbandsgebiet insoweit bestehenden Planungszuständigkeiten auf den Zweckverband. |
| f) | die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB zur Behebung städtebaulicher Missstände, sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Förderfähig sind hierbei Vorbereitungs-, Erschließungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit diese der Durchführung der Aufgaben des Zweckverbandes dienen. Die Bezuschussung und Durchführung von privaten Ordnungs- und Baumaßnahmen durch den Zweckverband ist ausgeschlossen. |
| g) | Der Zweckverband ist berechtigt Grundstückseigentum, auch außerhalb des Verbandsgebietes, zu begründen. |
(2) Im Verbandsgebiet nimmt der Zweckverband, soweit er nicht ohnehin nach Abs. 1 zuständig ist, alle Aufgaben nach dem Baugesetzbuch und die Satzungsbefugnisse nach der Landesbauordnung wahr. Insoweit ist dieses Gebiet aus dem rechtlichen Wirkungsbereich der Ortsgemeinden ausgeschieden.
(3) Der Zweckverband kann Aufgaben außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen, soweit diese zur Erreichung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 erforderlich sind.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben kann sich der Zweckverband Dritter bedienen oder diese beauftragen.
(5) Für die Wasserversorgung begründet der Zweckverband ein Versorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten, für die Abwasserbeseitigung ein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten. Er ist berechtigt, für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung den Anschluss- und Benutzungszwang festzulegen. Der Zweckverband ist darüber hinaus berechtigt, Wasser an Nichtmitglieder zu liefern und Abwasser von Nichtmitgliedern abzunehmen, die selbst in einem Versorgungsverhältnis bzw. Entsorgungsverhältnis zu ihren Anschlussberechtigten bzw. Anschlussverpflichteten stehen.
(6) Der Zweckverband verwaltet die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung nach der Eigenbetriebsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Der Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen und deren Benutzung sowie die Erhebung von öffentlichen Abgaben wird durch Satzungen des Zweckverbandes geregelt.
II - Verfassung und Verwaltung
§ 5 - Organe
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 6) und der Verbandsvorsteher.
§ 6 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung, Stimmrecht
Die Verbandsversammlung besteht aus 8 stimmberechtigten Vertretern der Verbandsmitglieder mit insgesamt 100 Stimmen. Es entfallen auf:
die Ortsgemeinde Bärenbach 1 Vertreter mit 13 Stimmen
die Ortsgemeinde Büchenbeuren 1 Vertreter mit 13 Stimmen
die Ortsgemeinde Hahn 1 Vertreter mit 13 Stimmen
die Ortsgemeinde Lautzenhausen 1 Vertreter mit 13 Stimmen
die Verbandsgemeinde Kirchberg 2 Vertreter mit 23 Stimmen
den Landkreis Rhein-Hunsrück 2 Vertreter mit 25 Stimmen
§ 7 - Verwaltungsgeschäfte
Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück). Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband eigenes Personal einstellen.
III - Finanzen und Wirtschaftsführung
§ 8 - Deckung des Finanzbedarfs, Verbandsumlage
(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird insbesondere gedeckt durch:
| a) | Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie aus Beiträgen und Gebühren, |
| b) | Zuweisungen (Fördermittel), |
| c) | Entgelte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die durch Planung, Errichtung, Übernahme, Betrieb, Unterhaltung, Verwaltung und Erneuerung seiner Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie durch den Anschluss an das öffentliche Ver- und Entsorgungssystem entstehen, |
| d) | den von den Verbandsmitgliedern gemäß § 9 an den Zweckverband abzuführenden Vorteilsausgleich, |
| e) | die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln (Darlehen) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften, |
| f) | die von den Verbandsmitgliedern gemäß Abs. 2 zu erhebende Umlage. |
(2) Soweit die Einnahmen nach Abs. 1 Buchst. a) bis e) den Finanzbedarf nicht decken, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. An der Umlage sind beteiligt:
die Verbandsgemeinde Kirchberg mit 50 v. H.
der Landkreis Rhein-Hunsrück mit 50 v. H.
(3) Das Eigenkapital entspricht dem Anteil der Ortsgemeinden Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn und Lautzenhausen am prozentuellen Anteil des erbrachten Vorteilsausgleiches der Jahre 2006 bis 2016.
§ 9 - Vorteilsausgleich
(1) Die Ortsgemeinden Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn und Lautzenhausen führen das ihnen in der Zeit vom 01. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des Vorjahres zugeflossene Ist-Aufkommen der Grundsteuer A und B und der Gewerbesteuer aus dem Verbandsgebiet abzüglich aller darauf entrichteten Umlagen sowie abzüglich der sich daraus ergebenden Mindereinnahmen im Finanzausgleich an den Zweckverband ab. Der Vorteilsausgleich wird erstmalig im Jahre 2006 erhoben. Basis für die erstmalige Ermittlung eines Vorteilsausgleiches ist der Zeitraum 01.10.2004 bis 30.09.2005. Steuermindereinnahmen in diesen Bereichen werden entsprechend berücksichtigt.
(2) Der Vorteilsausgleich ist jeweils zum 01. Dezember eines Jahres fällig.
(3) Soweit der Landkreis Rhein-Hunsrück und die Verbandsgemeinde Kirchberg Zahlungen gemäß § 8 Abs. 2 geleistet haben, werden etwaige Überschüsse bis zur vollständigen Erstattung dieser Zahlungen ausschließlich an den Landkreis und die Verbandsgemeinde ausgezahlt.
IV - Sonstige Bestimmungen
§ 10 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
§ 11 - Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Verbandsgemeinde Kirchberg.
§ 12 - Abwicklung bei Auflösung
Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Stellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Zweckverbandes.
§ 13 - Ausscheiden einzelner Mitglieder
(1) Ein Mitglied kann aus dem Zweckverband nur dann ausscheiden, wenn dem Gründe der Gemeinwohls nicht entgegenstehen, insbesondere wenn durch das Ausscheiden des Mitgliedes die Erfüllung der Verbandsaufgabe nicht beeinträchtigt wird und das betroffene Mitglied die Aufgabe selbst erfüllen kann.
(2) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so hat es keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Es ist verpflichtet, den in Folge des Ausscheidens dem Zweckverband und anderen Verbandsmitgliedern entstehenden ausscheidungsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Dies gilt auch für die Folgekosten.
Artikel 2
Die Änderung der Verbandsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung des letzten Bekanntmachungsorgans in Kraft.