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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Laufersweiler zur Änderung eines Flurbereinigungsplanes aus dem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Laufersweiler (2009)

Der Ortsgemeinderat Laufersweiler hat am 03.09.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern vom 17.09.2024, Az.: 31.1, 653/40 Nr. 613, hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die im Eigentum der Ortsgemeinde Laufersweiler stehende Wirtschaftsweg in der

Gemarkung Laufersweiler,
Flur 20, Flurstück 55

wird eingezogen und von seiner bisherigen Nutzung als „Weg“ entbunden. Die Wegefläche ist in der beiliegenden Flurkarte rot schraffiert dargestellt. Die Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

55487 Laufersweiler, den 23.09.2024
Rudi Schneider
Ortsgemeinde Laufersweiler
Ortsbürgermeister

Anlage – Flurkarte (Auszug 1:2.000)

Gösenroth

Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises als Aufsichtsbehörde stimmt der Satzung der Ortsgemeinde Laufersweiler zur Änderung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes zu.

55469 Simmern, 17.09.2024 Im Auftrag: Michel
Az.: 31.1-653/40 Nr. 613

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.