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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Wahlenau vom 31.12.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Wahlenau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5

Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I.

Gemeindehaus

II.

Alte Schule

Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Wahleanu, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Wahlenau, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen von Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

5.

Versammlungen und Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen und Dorfinitiativen oder Dorfgruppierungen - es sei denn, die Veranstaltung ist vorwiegend kommerziell - auf Gewinnerzielung ausgerichtet -.

(2) Der Ortsbürgermeister ist berechtigt aus begründetem Anlass, im Einvernehmen mit seinen Beigeordneten, weitere Ausnahmen über die in der Anlage zu dieser Satzung festgesetzten Gebühren auszusprechen.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

55491 Wahlenau, den 31.12.2022 — (DS) Barbara Müller
Ortsgemeinde Wahlenau — Ortsbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

kleiner Saal (inkl. Kühlzelle, Toiletten und Außengelände)

1.1.1.

je Tag der Veranstaltung 30,00 Euro

1.2.

großer Saal (inkl. Kühlzelle, Toiletten und Außengelände)

1.2.1.

je Tag der Veranstaltung 65,00 Euro

1.3.

kleiner und großer Saal (inkl. Kühlzelle, Toiletten und Außengelände)

1.3.1.

je Tag der Veranstaltung 95,00 Euro

1.4.

Küche

1.4.1.

je Tag der Veranstaltung 60,00 Euro

2. Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichen Kostenaufwand zu ersetzen.

II. Alte Schule

1. Überlassung an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) der Benutzungssatzung - ausschließlich für Kindergeburtstage - 20,00 Euro

2. Die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten wird - falls nicht ordnungsgemäß durch die Nutzer erfolgt - durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichen Kostenaufwand zu ersetzen.

Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren hat die Ortsgemeinde Wahlenau mit Gemeinderatsbeschluss folgende Kautionen beschlossen:

1. für das Gemeindehaus

1.1.

kleiner Saal (ohne Küche) 50,00 Euro

1.2.

großer Saal (inkl. Küche) 250,00 Euro

1.3.

großer und kleiner Saal (gesamtes Gemeindehaus inkl. Küche) 300,00 Euro

1.4.

Küche 50,00 Euro

Die zu leistende Kaution ist sofort nach der Reservierung, also mit Genehmigung der Benutzungserlaubnis, fällig. Spätestens ist diese jedoch bis zum Nutzungsbeginn zu leisten.

Neben der oben genannten Kaution werden von der Ortsgemeinde Wahlenau Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.