Die Verbandsversammlung hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 10.201.600 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 10.201.600 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 75.600 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 3.733.600 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 5.401.200 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -1.667.600 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.592.000 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 1.592.000 Euro
Zusammen auf — 1.592.000 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 9.200.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 5.033.800 Euro
Es werden keine Gebühren und Beiträge festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 0 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 0 Euro. und zum 31.12.2025 0 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG in Verbindung mit 95 Abs. 4 GemO und §§ 102 und 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit erteilt:
Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von — 1.592.000 €
Zur Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 102 GemO) in Höhe von — 5.033.800 €
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.01.2025 bis 03.2.2025 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.