Der Ortsgemeinderat von Gehlweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VI. Benutzung der Leichenhalle
VII. Vorausleistungen für die Grabeinebnung
VIII. Sonstige Leistungen
§ 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Ortsgemeinde Gehlweiler, der dortigen Einrichtungen und Anlagen sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, |
| 3. | bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.03.2005 mit allen Änderungssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
55490 Gehlweiler, den 29.09.2022 — Kurt Aßmann
Ortsgemeinde Gehlweiler — Ortsbürgermeister
(Dienstsiegel)
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 100,00 €uro
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 150,00 €uro
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 100,00 €uro
3. Überlassung einer anonymen Grabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) anonyme Reihengrabstätte — 500,00 €uro
b) anonyme Urnengrabstätte — 250,00 €uro
4. Überlassung einer Wiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) Wiesenreihengrabstätte — 500,00 €uro
b) Wiesenurnenreihengrabstätte — 350,00 €uro
Die Gebühr für Wiesengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Gehlweiler:
- Grabstellengebühr
- Einebnen des Grabhügels sowie erstmaliges Einsäen mit Rasen
- Pflegearbeiten des Rasens, wiederkehrende Verfüllungen des Grabes bei auftretenden Setzungen (nicht berücksichtigt bei Urnengräbern) sowie das wiederholte Einsäen des Rasens für die gesamte Ruhezeit
II. Gemischte Grabstätten
Zubestattung einer Urne in eine bereits belegte
1. Reihengrabstätte — 100,00 €uro
2. Urnenreihengrabstätte — 100,00 €uro
3. Wiesenreihengrabstätten — 100,00 €uro
4. Wiesenurnenreihengrabstätte — 100,00 €uro
5. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) — 100,00 €uro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes angefangene Jahr (je Grabstelle) — 8,00 €uro
2. Gebühr bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit — 350,00 €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Hierunter fallen auch Kosten für evtl. Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 4 der Friedhofssatzung.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung einer Leiche/Asche — 50,00 €uro
2. Für die Reinigung der Leichenhalle, falls hierfür nicht die Angehörigen Sorge tragen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern nach dem tatsächlichem Kostenaufwand zu ersetzen.
VII. Vorausleistungen für die Grabeinebnung
Für das Abräumen von Gräbern einschließlich der Entsorgung, der Einebnung sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasen- fläche nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung entstehen beim Kauf der jeweiligen Grabstätte folgende Gebühren:
1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 150,00 €uro
2. Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 200,00 €uro
3. Urnenreihengrabstätte und Wiesenreihen-/Wiesenurnenreihengrabstätten — 50,00 €uro
4. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) — 350,00 €uro
VIII. Sonstige Leistungen
Die Einebnung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten nach Ablauf der Ruhezeit wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. (betrifft nur die Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben wurden)