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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gehlweiler vom 29.09.2022

Der Ortsgemeinderat von Gehlweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

Friedhofssatzung

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge und Urnen

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 13a

Gemischte Grabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 15

Gestaltungsvorschriften

§ 16

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 16a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 17

Standsicherheit der Grabmale

§ 18

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 19

Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 21

Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 22

Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 23

Alte Rechte

§ 24

Haftung

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Gebühren

§ 27

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Gehlweiler gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Gehlweiler steht.

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Gehlweiler waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde Gehlweiler geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde Gehlweiler ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Gehlweiler gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Gehlweiler in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Gehlweiler auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen oder unbefugt Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten,

f)

Abraum (der auf dem Friedhof angefallen ist) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen; grundsätzlich hat die Entsorgung durch die Friedhofsnutzer selbst zu erfolgen,

g)

gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll, Grünschnitt oder sonstigen Abraum, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist abzulagern,

h)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträger anzumelden.

Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz (BestG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDV) erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Anonyme Bestattungen können nur stattfinden, wenn dies der Verstorbene schriftlich festgehalten hat. Eine Vertrauensperson des Verstorbenen kann mit einer glaubhaften schriftlichen Erklärung ebenfalls eine Beisetzung in einem anonymen Grab beantragen. Private Personen erhalten von der Friedhofsverwaltung keine Auskunft über die Grablage.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,60 m starke Erdwände getrennt sein; Ausnahme hiervon anonyme Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten (Doppelgrab) durch 0,80 m. Die Gräber für Urnenbestattungen müssen voneinander durch 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. Grundsätzlich sind die seitlichen Abstände von Grab zu Grab sowie die Abstände oben/unten zum nächsten Grab an den Bestand anzupassen, bei neuangelegten Grabfeldern sind die Abstände vor der Belegung mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

(5) Die Einebnung der Grabhügel und das Herrichten der Grabstätte nach § 20 hat spätestens nach 6 Monaten zu erfolgen; bei Reihengrabstätten durch die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten. Bei Wiesenreihen-/ Wiesenurnenreihengrabstätten erfolgt die Einebnung des Grabhügels sowie das Einsäen des Rasens bereits durch die Ortsgemeinde Gehlweiler; auch alle weiteren Pflegearbeiten bis zum Ablauf der Ruhezeit gehen auf die Ortsgemeinde Gehlweiler über.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre; Ausnahme hiervon die Ruhezeit für Leichen in anonymen Reihengrabstätten beträgt 20 Jahre und für Aschen in anonymen Urnenreihengrabstätten 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Gehlweiler im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Gehlweiler nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Gehlweiler ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen - nur noch vorhandene Wahlgrabstätten, es werden keine neuen Wahlgrabstätten mehr zur Verfügung gestellt -.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten); Länge 1,40 m und Breite 0,70 m

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr; Länge 2,00 m und Breite 0,90 m

c)

Urnenreihengrabstätten; Länge 1,00 m und Breite 0,60 m

d)

Wiesenreihengrabstätten; Länge 2,00 m und Breite 0,90 m (mit Bandeinfassung: Länge 2,90 m und Breite 1,50 m)

e)

Wiesenurnenreihengrabstätten; Länge 1,00 m und Breite 0,60 m (mit Bandeinfassung: Länge 1,60 m und Breite 1,10 m)

f)

Anonyme Urnengrabstätten; Länge 0,30 m und Breite 0,30 m

g)

Anonyme Reihengrabstätten; Länge 2,00 m und Breite 0,90 m

Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen jeweils auf einem bestimmten Grabfeld, in dem der Sarg bzw. die Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und dürfen nicht zuordenbar sein. Die Bestattungen finden ebenfalls anonym ohne Gedenkfeier statt. Der Friedhofsträger führt ein Grab-Register-Verzeichnis. Die Größe des Grabfeldes für anonyme Reihengrabstätten beträgt 30,00 m x 6,50 m und das Grabfeld für anonyme Urnengrabstätten 4,00 m x 5,50 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen - nur eine Leiche bzw. bei Urnenreihen-, Wiesenurnenreihengrabstätten oder anonymen Urnengrabstätten eine Asche bestattet werden.

(4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesenreihen-/ Wiesenurnenreihengrabstätten besteht nicht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Eine Reihengrabstätte kann mit Zustimmung des Friedhofträgers in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden - ausgenommen hiervon sind Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 2 Buchst. a), f) und g)-.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.

(3) Die Dauer der Ruhezeit der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung.

Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wurde.

(2) Die vorhandenen Wahlgrabstätten sind vollständig vergeben. Neue Wahlgrabstätten werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die nachfolgenden Regelungen richten sich somit ausschließlich auf die noch bestehenden Wahlgrabstätten.

(3) In einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab) sind bis zu 2 Leichen und 2 Aschen, bis zu 1 Leiche und 3 Aschen oder 4 Aschen zugelassen.

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes sowie die Verpflichtung zur Entfernung der Grabmale nach Ablauf der Nutzungszeit (§ 19).

(5) Doppelgräber haben eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 2,00 m.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Der Antrag hat bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt belegten Grabstätte zu erfolgen. Eine Verlängerung ist nur noch für die Wahlgrabstätten zulässig, bei denen die Zweitbelegung noch nicht stattgefunden hat. Eine solche Verlängerung ist nur einmal für die gesamte Grabstätte möglich.

(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht unter Umständen wiederverliehen werden. Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist nur für die Wahlgrabstätten zulässig, bei denen die Zweitbelegung noch nicht stattgefunden hat.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei dem Friedhofsträger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückgabe ist der Ortsgemeinde Gehlweiler schriftlich zu erklären, eine Erstattung von Kosten bei einer Rückgabe erfolgt nicht.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 15 Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabstätten und Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m hoch sein. Die Maße der Einfassung müssen sich nach den Grabgrößen aus § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 5 richten. Grababdeckplatten sind auf allen Grabarten, ausgenommen von Wiesenreihen-/Wiesenurnenreihengrabstätten, zugelassen.

b)

Die Grabmale sollen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und den benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen. Es dürfen nur Werkstoffe aus wetterbeständigem Material wie Naturgesteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

c)

Die Grabmale sollen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

d)

Nicht zugelassen sind Grabmale aus bzw. mit den Werkstoffen Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze sowie Lichtbilder und Farben auf dem Grabmal.

(3) Wiesenreihen-/Wiesenurnenreihengrabstätten unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:

a)

Als Grabmal wird eine liegende ebenerdige Schriftplatte mit einer Größe von 0,40 m x 0,60 m (Stärke 0,04 m) vorgeschrieben. Diese Platte ist mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Ein zusätzliches Motiv (Gravur) auf der Grabplatte ist erlaubt.

Aufgesetzte Schriften und Motive sind nicht zugelassen. Die Platten sind von den Angehörigen zu beschaffen und so oberhalb der Grabstelle (2,00 m x 0,90 m) einzulassen (Schotterstreifen), dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu überfahren. Die Lage der Platte ist vor dem Verlegen mit dem Friedhofsträger abzustimmen. Bei einer Urnenzubestattung in ein bereits belegtes Wiesenreihen-/ Wiesenurnenreihengrab ist die Beschriftung der Platte um den Namen des Toten zu erweitern.

b)

Die Grabstätten dürfen nicht eingefasst und nicht bepflanzt werden; einfacher Grabschmuck ist nur in der Nichtvegetationszeit (15. Oktober - Ostern) gestattet und ist anschließend unaufgefordert zu beseitigen.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,60 m.

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 0,90 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,75 m.

c)

Wahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,80 m bis 1,30 m, Breite bis 1,40 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,80 m, Länge 0,80 m bis 1,40 m.

(5) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,60 m.

(6) Entscheidet der Antragsteller sich für eine Grabstätte so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.

(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sowie auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Absatzes 1 für vertretbar hält.

§ 16 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen obliegt bei Reihengrabstätten den Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten. Sie sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 16a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 17 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 18 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen (Abs. 1) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Gehlweiler ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 19 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 19 Entfernen von Grabmalen

(1) Die Verpflichtung zur Entfernung von Grabmalen entsteht bei dem Erwerb einer Grabstätte. Verpflichtet sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Antragstellung hat durch den Verpflichteten (Abs. 1) zu erfolgen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten (Abs. 1) selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Gehlweiler über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

(4) Für die Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der vorherigen Friedhofssatzung (vgl. § 23 Abs. 1), demnach sind die Grabstätten vom Verpflichteten zu entfernen. Er kann mit der Abräumung eine Fachfirma seiner Wahl oder den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten, unter Zahlung der Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung, beauftragen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden; dies gilt insbesondere auch für die zur Grabstätte gehörende Grabumgebungsfläche. Entsprechendes gilt für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 BestG, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen (Abs. 2) können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von größeren Bäumen und Sträuchern mit einer Gesamthöhe von über 1,00 m auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Kommt der Verantwortliche (Abs. 2) innerhalb einer genannten angemessenen Frist einem Formschnitt oder einer Beseitigung nicht nach, so ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Ein Formschnitt oder eine Beseitigung kann bei Gefahr im Verzug oder wenn die Belegung benachbarter Gräber behindert wird, ohne vorherige Aufforderung erfolgen. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 21 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche (Abs. 1) nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 22 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 24 Haftung

Die Ortsgemeinde Gehlweiler haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 15),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 16 Abs. 1, 3 und 4),

8.

Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträger entfernt (§ 19 Abs. 2),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 20 Abs. 6),

11.

Grabstätten entgegen § 15 gestaltet oder bepflanzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 21),

13.

die Leichenhalle entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Gehlweiler verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.03.2005 mit allen Änderungssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

55490 Gehlweiler, den 29.09.2022 — Kurt Aßmann
Ortsgemeinde Gehlweiler — Ortsbürgermeister
(Dienstsiegel) — 
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.