Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rohrbach hat in seiner Sitzung am 20.09.2023 beschlossen, dass die nachfolgenden Straßen gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) aus Rechtssicherheitsgründen wie folgt dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen und sonstige Straßen im Sinne des § 3 Nr. 3a des Landesstraßengesetzes (LStrG) gewidmet werden:
Die zu widmenden Verkehrsflächen sind auf der als Anlage beigefügten Karte rot gekennzeichnet.
Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die Straßen werden in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsfläche genutzt. Nach der nunmehr erfolgten formellen Widmung besteht ein öffentliches Interesse daran, diese Straßenverkehrsflächen unverzüglich dem Gemeingebrauch, insbesondere aber den Anliegern, zur Verfügung zu stellen. Daher wird die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung hiermit angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfirst (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Diese Verfügung ergeht im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Rohrbach.
Hinweise zur Bekanntgabe:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.