Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.09.2025 die nachfolgende Richtlinie beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Verbandsgemeinde Kirchberg ist in der Ärzteversorgung dezentral aufgestellt. Es gibt insgesamt 4 Standorte an denen Ärzte sich niedergelassen haben. Dies sind die Ortsgemeinden Büchenbeuren, Gemünden und Sohren, sowie die Stadt Kirchberg.
Zentrales Ziel der Verbandsgemeinde Kirchberg ist es auch zukünftig, allen Bürger-/innen unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Die bereits bestehende Förderrichtlinie für die Ansiedlung von Ärztinnen/Ärzten in der Verbandsgemeinde Kirchberg soll durch die Förderrichtlinie zur Finanzierung des Studiums der Primary Care Management (PCM) und des Physician Assistance (PA) ergänzt werden.
Durch die Qualifizierung einer medizinischen Fachangestellten (MfA) zur PCM kann die Ärztin/Arzt einfache bis komplexere Aufgaben delegieren, sowohl im Hinblick auf primärmedizinische Tätigkeiten als auch auf organisatorisch-verwaltende Tätigkeiten. Die Qualifizierung zum PA befähigt diese u.a. zur Durchführung von standardisierten, vorbereitenden Anamneseerhebungen; Leistungen im Bereich der Diagnostik; Vorbereitung von standardisierten Arztbriefen/Entlassungsbriefen; diagnostische Tätigkeiten wie Sonographen und Echokardiographien. Hierdurch werden die Hausärztinnen/Hausärzte entlastet und können sich stärker auf die Fälle konzentrieren bei denen ihre ärztliche Kompetenz zwingend erforderlich ist.
Gemeinsam mit der Förderrichtlinie für die Ansiedlung von Ärztinnen/Ärzte in der Verbandsgemeinde Kirchberg wird somit ein weiterer Baustein geschaffen um auch in Zukunft eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Kirchberg sicherstellen zu können und die Standorte für neue Ärztinnen/Ärzte attraktiver zu gestalten.
Gefördert werden sollen ausschließlich Mitarbeiter-/innen der Hausarztpraxen in der Verbandsgemeinde Kirchberg sowie der Facharztpraxen (aktuell nur Gynäkologie), die auch förderfähig im Sinne der Richtlinie über die Ansiedlung von Ärztinnen/Ärzten in der Verbandsgemeinde Kirchberg sind.
(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen fach- und
hausärztlichen Versorgung der Bürger-/innen der Verbandsgemeinde Kirchberg.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchberg als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
Fördergebiet ist die Verbandsgemeinde Kirchberg.
(1) Zuwendungsempfänger sind Mitarbeiter-/innen bei Hausarztpraxen, Kinderarztpraxen und Gynäkologiepraxen, sowie Facharztpraxen im Fördergebiet.
(2) Die Förderung von Mitarbeiter-/innen in Zahnarztpraxen, bei Zahn-, Mund- und Kieferheilkundepraxen, bei Heilpraktikern, bei Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie bei Tiermedizinern ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag auf Förderung ist 2 Monate vor Beginn des Studiums zu stellen.
(1) Die Verbandsgemeinde Kirchberg gewährt für das Studium des Primary Care Management B.Sc. an der FOM - Hochschule für Berufstätige - die Studiengebühren inkl. Prüfungsgebühr sowie, falls erforderlich, die Kosten für die zusätzlich erforderliche Ausbildung zur VERAH im Rahmen des Studiums. Die Studiengebühr kann einmalig inkl. Prüfungsgebühren oder monatlich entrichtet werden. Die Ausbildungsvergütung bei einem ausbildungsbegleitenden Studium (DUAL) wird nicht gefördert und ist von der Arztpraxis zu zahlen.
(2) Je nach Wunsch des/der Studierenden wird die Studiengebühr einmalig oder monatlich auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Sie ist zweckentsprechend zu verwenden.
(3) Der/die Studierende verpflichtet sich für 5 Jahre ab dem erfolgreichen Abschluss zum PCM B.Sc. in der Anstellungspraxis zu bleiben und die Tätigkeit dort auszuüben. Ein Wechsel, innerhalb dieser Zeit, zu einer anderen förderfähigen Arztpraxis in der Verbandsgemeinde Kirchberg, ist förderunschädlich.
(4) Die Verbandsgemeinde Kirchberg gewährt für das Studium Physician Assistance (PA) die anfallenden Gebühren (Verwaltungsgeld; Prüfungsgebühr) - in Rheinland-Pfalz werden keine Studiengebühren an einer Universität/Hochschule erhoben -.
(5) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist nicht zulässig, bzw. wird auf die Förderung der Verbandsgemeinde Kirchberg nach Absatz 1 angerechnet und vermindert entsprechend den Förderbetrag.
(6) Der anstellende Arzt bzw. die Arztpraxis verpflichtet sich die/den Studierenden für die Präsenzphasen pro Semester von der Arbeit freizustellen und ihr/ihm die Reisekosten für Übernachtung und Anfahrt zu erstatten (Anlage 3). Nach erfolgreichem Abschluss verpflichtet sich die Arztpraxis den PCM oder den PA auch in dieser Funktion einzusetzen und entsprechend zu vergüten.
(7) Die Anzahl der Förderung von Mitarbeiter-/innen pro förderfähige Praxis orientiert sich an den Arztsitzen. Bei einer Praxis mit bis zu 2 Arztsitzen kann ein/eine Mitarbeiter-/in für PCM und PA gefördert werden. Bei einer Praxis mit 3 oder mehr Arztsitzen können zwei Mitarbeiter-/innen für PCM und PA gefördert werden.
Wechselt eine bereits geförderte PCM oder PA zu einer förderfähigen Arztpraxis innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg, kann in dieser Arztpraxis, die durch den Weggang einen Platz frei hat, ein/eine weitere Mitarbeiter-/in gefördert werden.
(8) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Verbandsgemeinde Kirchberg unverzüglich mitzuteilen.
(9) Die in dem Zuwendungsantrag beurkundeten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 1).
(10) Die Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte Förderungen für das Studium des Primary Care Management oder der Physician Assistance (Anlage 2) ist dem Antrag beizufügen.
(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich gestellt wird. Der Antrag ist bei der Verbandsgemeinde Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Beifügung der der notwendigen Erklärungen nach § 264 Strafgesetzbuch (Anlage 1), der Erklärung über die Inanspruchnahme von Fördermittel (Anlage 2) und der Erklärung der Anstellungspraxis (Anlage 3), einzureichen.
(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchberg.
(3) Die Bewilligung der Förderung und weiterer Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch Bewilligungsbescheid an den Antragsteller.
(4) Treten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auf, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Verbandsgemeinde Kirchberg eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.
(1) Die Förderung ist komplett zurück zu zahlen, wenn das geförderte Studium PCM B.Sc. oder PA nicht abgeschlossen wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat.
(2) Die Förderung des PCM ist anteilig zurück zu erstatten, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Bindungsdauer (5 Jahre nach Abschluss des Studiums) die Tätigkeit in einer förderfähigen Arztpraxis innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat.
(3) Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten
Zuwendungen dividiert durch 60 Monate multipliziert mit den Monaten, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.
(1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.
(2) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung zunächst auf 5 Jahre befristet. Über eine Fortsetzung der Förderung wird nach einer Evaluierung der Richtlinie entschieden.