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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärzt*innen in der Verbandsgemeinde Kirchberg

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.09.2025 die 2. Änderung der nachfolgenden Richtlinie beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Die Verbandsgemeinde Kirchberg ist in der Ärzteversorgung dezentral aufgestellt. Es gibt insgesamt 4 Standorte an denen Ärzte sich niedergelassen haben. Dies sind die Ortsgemeinden Büchenbeuren, Gemünden und Sohren, sowie die Stadt Kirchberg.

Zentrales Ziel der Verbandsgemeinde Kirchberg ist es auch zukünftig, allen Bürger*innen unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Die derzeitige Altersstruktur der in der Verbandsgemeinde Kirchberg niedergelassenen Ärtz*innen zeigt, dass in den kommenden Jahren hinsichtlich der Neubesetzung Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig entscheiden sich immer weniger Ärzt*innen für eine Niederlassung im ländlichen Raum. Die Wünsche der nachwachsenden Generation junger Ärzt*innen nach einer spezialisierten Ausbildung zum Facharzt, einer ausgewogenen Work-Life-Balance und der Vereinbarkeit des Berufs mit der Familiengründung lassen ebenfalls die Schlüsse zu, dass dies nicht zur Niederlassung im ländlichen Raum führt.

Um jedoch auch in Zukunft eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Kirchberg sicherstellen zu können, sollen Ärzt*innen finanzielle Hilfen zur Neuansiedlung oder zur Übernahme einer Arztpraxis gewährt werden, um damit die wirtschaftlichen Risiken zu reduzieren.

Die Förderung soll sowohl für Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Zweigpraxen aber auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung leisten.

Die Förderrichtlinie wird entsprechend der Evaluierung in der Sitzung des VG Rates am 24.09.2025 um weitere 5 Jahre verlängert.

§ 1

Zweck der Zuwendung

(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen fach- und

hausärztlichen Versorgung der Bürger*innen der Verbandsgemeinde Kirchberg.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchberg als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.

§ 2

Fördergebiet

Fördergebiet ist die Verbandsgemeinde Kirchberg.

§ 3

Zuwendungsempfänger*innen

(1) Zuwendungsempfänger sind Hausärzte, Kinderärzte und Gynäkologen sowie Fachärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Gebiet der ambulanten, kassenärztlichen Versorgung im Fördergebiet niederlassen, die Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes im Fördergebiet übernehmen oder eine Zweigpraxis einrichten wollen.

(2) Die Förderung von Zahnärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Apothekern, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch 3 Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung gestellt werden.

§ 4

Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungshöhe

(1) Die Verbandsgemeinde Kirchberg gewährt je Übernahme einer Praxis eines

ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes oder je Neuniederlassung oder

Einrichtung einer Zweigpraxis eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von

maximal 30.000 €.

(2) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form einer Einmalzahlung auf das

Honorarkonto. Der Förderbetrag ist in der Regel für notwendige Anschaffungs- und Instandsetzungskosten zu verwenden.

(3) Bei Ärzt*innen, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.

(4) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt 5 Jahre ab Betriebsbeginn bzw.

Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers.

(5) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Verbandsgemeinde Kirchberg grundsätzlich nicht angerechnet. Es sei denn der Gesamtförderbetrag beträgt inkl. des Anteils der Verbandsgemeinde Kirchberg mehr als 85.000 €. In diesem Fall reduziert sich der Förderbetrag der Verbandsgemeinde entsprechend. Dabei sind die Förderprogramme der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie RLP sowie der Niederlassungsgemeinde vorrangig zu beantragen. Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Förderungen.

(6) Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.

(7) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Verbandsgemeinde Kirchberg unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die in dem Zuwendungsantrag beurkundeten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 1).

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe ist zu beachten. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 2).

§ 5

Antragsverfahren

(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich gestellt wird. Der Antrag ist bei der Verbandsgemeinde Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Beifügung der Zulassung/Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV RLP) sowie der notwendigen Erklärungen nach § 264 Strafgesetzbuch (Anlage 1), der „de-minimis-Beihilfen“ (Anlage 2) und der Erklärung über die Inanspruchnahme von Fördermitteln (Anlage 3), einzureichen.

(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchberg.

(3) Die Bewilligung der Förderung und weiterer Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch Bewilligungsbescheid an den Antragsteller.

(4) Treten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auf, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Verbandsgemeinde Kirchberg eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.

Gleiches gilt für Anträge neuer Betriebsformen ärztlicher Praxen.

§ 6

Rückzahlung der Zuwendung

Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der Bindungsdauer beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendungen dividiert durch 60 Monate multipliziert mit den Monaten, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der

Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.

(2) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen.

§ 8

Inkrafttreten und zeitliche Befristung

Die 2. Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung auf weitere auf 5 Jahre befristet. Über eine Fortsetzung der Förderung wird nach einer Evaluierung der Richtlinie entschieden.

55481 Kirchberg, den 29.09.2025
Peter Müller (Bürgermeister)