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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 42/2024
Aus den Gemeinden
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Straßenreinigung und Beseitigung von Heckenüberwuchs

Die Ortsgemeinde weist alle Anlieger an innerörtlichen Straßen und Wegen auf ihre Pflichten nach dem Landesstraßengesetzes und der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der OG Gemünden hin.

Hiernach sind die Grundstückseigentümer, die an öffentliche Straßen oder sonstige Verkehrsflächen angrenzen und im Bereich der Grundstücksgrenzen zu diesen Verkehrsflächen hin Bäume, Sträucher oder Hecken gepflanzt haben, verpflichtet, diese so weit zurück zu schneiden, dass Sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

Ist dies dennoch der Fall, sind sogenannte Lichtraumprofile einzuhalten (Straße = 4,50 m Höhe, Geh- und Radweg = 2,50 m Höhe). Besonders Verkehrszeichen und Straßenlaternen sollten großzügig freigeschnitten werden, damit die Verkehrszeichen erkannt werden können und die Ausleuchtung der Straßen und Wege gewährleistet ist. Zudem sind im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen die erforderlichen Sichtdreiecke frei zu halten. Das heißt, dass eine Bepflanzung in diesen Bereichen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m erlaubt ist.

Weiter sind die anliegenden Grundstückseigentümer verpflichtet, die jeweiligen Straßen, Bürgersteige, Rinnen und Wege innerhalb der Ortslage zu reinigen und von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art zu befreien.

Die Ortsgemeinde bittet alle Besitzer solcher Grundstücke, auch zur Vermeidung haftungsrechtlicher Ansprüche, die Pflanzen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen nach den angegebenen Vorgaben zurück zu schneiden sowie die Straßen und Wege zu reinigen.

Elke Roos, Ortsbürgermeisterin