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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 42/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die 7. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schlierschied vom 02.09.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schlierschied hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Der § 15 (2) der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:

a)

Als Grabmal wird eine liegende ebenerdige Schriftplatte mit einer Größe von 0,40 m x 0,40 m x 0,04 m vorgeschrieben. Diese Platte ist mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Ein zusätzliches Motiv (Gravur) auf der Grabplatte ist erlaubt. Die Platten sind fachgerecht in das vorhandene Wiesengrabband einzulassen. Bei einer Urnenzubestattung in ein bereits belegtes Wiesenreihen-/Wiesenurnenreihengrab ist die Beschriftung der Platte um den Namen des Toten zu erweitern.

b)

Die Grabstätten dürfen nicht eingefasst werden und nicht bepflanzt werden. Grabschmuck in Form einer Schale oder eines Grablichtes darf ganzjährig auf dem Kiesbett rechts neben der Schriftplatte aufgestellt werden. Links in das Kiesbett ist neben jeder Grabplatte ein Platzhalter eine Vase eingelassen, in welche ganzjährig Blumensträuße gestellt werden können.

Das Aufstellen von Grabschmuck auf der Schriftplatte oder der Rasenfläche ist nicht gestattet.

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlierschied, den 02.09.2025
Ortsgemeinde Schlierschied
(Dienstsiegel)
Martina Burger, Ortsbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Satzung über die 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schlierschied vom 02.09.2025

Der Ortsgemeinderat von Schlierschied hat auf Grund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Der Punkt Ⅰ. Reihengrabstätten wird wie folgt geändert:

4.

Überlassung einer Wiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a)

Wiesenreihengrabstätte

1.600,00 €uro

b)

Wiesenurnenreihengrabstätte

1.200,00 €uro

Die Gebühr für die Wiesengräber beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Schlierschied:

-

Grabstellengebühr

-

Pflegearbeiten des Rasens, wiederkehrende Verfüllung des Grabes bei auftretenden Setzungen (nicht berücksichtigt bei Urnengräbern) sowie das wiederholte Einsäen des Rasens für die gesamte Ruhezeit.

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schlierschied, den 02.09.2025
Ortsgemeinde Schlierschied
(Dienstsiegel)
Martina Burger, Ortsbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.