Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes
„Neben der Enkircher Straß“ (Gemarkung Büchenbeuren)
1.) Bekanntmachung der Veränderungssperre:
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinden Flughafen Hahn hat am 09.10.2023 eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Neben der Enkircher Straß“ als Satzung beschlossen, die am 19.10.2023 vom stellvertretenden Verbandsvorsteher ausgefertigt wurde.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
des Zweckverbandes Gemeinden Flughafen Hahn
vom 19. Oktober 2023
über die Veränderungssperre
im Bereich des Bebauungsplanes
„Neben der Enkircher Straß“
(Gemarkung Büchenbeuren)
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinden Flughafen Hahn hat am 09.10.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), folgende Satzung beschlossen:
Die Verbandsversammlung hat am 09.10.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neben der Enkircher Straß“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.
(1) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Grundstücke in der Gemarkung Büchenbeuren:
Flur 3 Flurstücke 4/3, 4/6, 4/7, 5/5, 6/5, 7, 8/3, 8/6 (teilweise), 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 70/4, 70/5, 71, 72/1, 72/3, 72/4 (teilweise), 73, 74 und 91.
(2) Zur Klarstellung des Geltungsbereichs ist eine Flurkarte angefügt; sie wird verbindlicher Bestandteil der Satzung. Konkret der darin umgrenzte Bereich, der dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Neben der Enkircher Straß“ entspricht, wird durch die Veränderungssperre erfasst.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und |
| b) | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. |
Daneben dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen der Zweckverband nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen (Hinweis: das sind Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz gilt), sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in den Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg in Kraft.
(2) Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan „Neben der Enkircher Straß“, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.
Ausgefertigt:
Anlage
Mit dieser Bekanntmachung wird die Veränderungssperre des Zweckverbandes Gemeinden Flughafen Hahn gemäß § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 BauGB rechtsverbindlich. Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, 55481 Kirchberg (Hunsrück), Zimmer 418, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Nach dem Inkrafttreten ist auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kirchberg vorgesehen; Fundstelle: www.kirchberg-hunsrueck.de, Rubriken Menü / Gemeinden / Zweckverbände / ZV Gemeinden Flughafen Hahn / Bebauungspläne.
2.) Hinweise:
Es wird auf folgendes hingewiesen:
I. Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 BauGB hinaus, ist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BauGB den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Zur Entschädigung wäre der Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn verpflichtet. Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
II. Nach § 214 Absatz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre nur beachtlich, wenn ein Beschluss der Gemeinde
über die Veränderungssperre nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
III. Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Nr. III Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg (Hunsrück), unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. III Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Nr. III Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.