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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 44/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Ober Kostenz vom 15.06.2024

über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Ober Kostenz vom 15.06.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Ober Kostenz hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus in Punkt „1.1.2. Sängerraum (inkl. Foyer, Toiletten und Außenanlage)“ wie folgt geändert:

1.1.2.1. 1.

Tag inkl. Nebenkosten 50,00 €uro

(einschließlich 1 Tag Vorbereitung und 1 Tag Nachbereitung)

1.1.2.2. 2.

Tag und jeder weitere Tag

inkl. Nebenkosten 30,00 €uro

1.1.2.3.

kurzzeitige Nutzung

(Stammtisch und Gesprächskreis)

inkl. Nebenkosten 15,00 €uro

Artikel II

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus in Punkt „1.1.3. Kühlraum (von außen zugänglicher Kühlraum im EG“) wie folgt geändert:

1.1.3.1.

pro Tag zzgl. Stromkosten 15,00 €uro

Artikel III

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus in Punkt „1.1.4. Toiletten im Erdgeschoß (Behinderten-WC)“ wie folgt geändert:

1.1.4.1.

pro Tag inkl. Nebenkosten 10,00 €uro

Artikel IV

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter II. Grillhütte in Punkt „1.1. die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz und Toiletten)“ wie folgt geändert:

1.1.1.

1. Tag 100,00 €uro

Artikel V

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

55481 Ober Kostenz, den 15.06.2024
Ortsgemeinde Ober Kostenz
(DS)
Gerd Schreiner, Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,

wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.