Der Ortsgemeinderat hat am 15.05.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung „Mitteilungen für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)“.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der äußeren Eingangstür zum Büro des Ortsbürgermeisters (Talstraße, an der Bürgerhalle) bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den Fällen des § 17 a Abs. 1 Ziffer 1 - 3 GemO einen Bürgerentscheid beantragen. Neben den dort genannten Fällen benennt die Ortsgemeinde keine weiteren Gemeindeangelegenheiten als „wichtig“ für einen Bürgerentscheid.
Der Ortsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und dem Ablauf der Sitzungen des Ortsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung.
| (1) | Der Ortsgemeinderat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat elf Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. | |
| (2) | Der Ortsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weitere Ausschüsse: | |
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss; |
| 2. | Bau- und Umweltausschuss |
| 3. | Wirtschafts-, Innovations- und Fremdenverkehrsausschuss |
| 4. | Jugend-, Senioren- und Partnerschaftsausschuss |
| (3) | Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben elf Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss vier Mitglieder (je Fraktion ein Mitglied) und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. | |
| (4) | Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet: | |
| 1. | Wirtschafts-, Innovations- und Fremdenverkehrsausschuss |
| 2. | Jugend-, Senioren und Partnerschaftsausschuss |
| Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. In die Ausschüsse gewählte Ratsmitglieder können nur durch Ratsmitglieder vertreten werden. | |
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuss die Federführung.
(3) Dem Hauptausschuss allein obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Ortsgemeinderates über
| 1. | den Haushaltsplan; |
| 2. | die Finanzplanung; |
| 3. | die Forstwirtschaftspläne; |
| 4. | alle Satzungen. |
(4) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten der Ortsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen. |
| 2. | Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Ortsbeigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € (EURO). |
| 3. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist. |
Der Hauptausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) wahr.
(5) Dem Hauptausschuss und in Bauangelegenheiten dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000 € (EURO); |
| 2. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde ab einer Wertgrenze von 2.500 € (EURO) bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € (EURO); |
| 3. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 4. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € (EURO), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € (EURO), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 6. | Stundungen und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist. |
| Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: | |
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500 € (EURO) im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € (EURO) im Einzelfall; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates bis zu 500 € (EURO) im Einzelfall; |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 € (EURO) im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500 € (EURO); |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen oder Vorauszahlungen auf laufende Entgelte; |
| 7. | Ausübung oder Nichtausübung von Vorkaufsrechten (im Einvernehmen mit den Beigeordneten); |
| 8. | Erteilung des Einvernehmens nach § 14 Abs. 2 BauGB sowie in den Fällen der §§ 31, 33 und 34 BauGB nach § 36 Abs. 1 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
| 9. | Erteilung von Genehmigungen nach §§ 144 und 145 BauGB zu genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im förmlichen Sanierungsgebiet, wenn die Grundzüge der Planung der Ortskernsanierung nicht berührt werden; |
| 10. | Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO; |
| 11. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
(1) Die Ortsgemeinde Sohren hat bis zu drei Ortsbeigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Sohren werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Das gleiche gilt für Besprechungen, sofern die Mitglieder des Ortsgemeinderates vom Ortsbürgermeister hierzu ausdrücklich eingeladen wurden.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 EURO.
(3) Fraktionsvorsitzende erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates ein Sitzungsgeld in doppelter Höhe des Absatzes 2. Stellvertretende Fraktionsvorsitzende erhalten im Vertretungsfall ebenfalls ein Sitzungsgeld in doppelter Höhe.
(4) Für Fraktionssitzungen wird keine Entschädigung gewährt.
(5) Neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
(6) Selbständig tätige Personen erhalten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 neben dem Sitzungsgeld nach Absatz 2 auf Antrag einen Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von bis zu 80,00 € (EURO), für Sitzungen und Besprechungen die an den Wochentagen Montag bis Freitag nach 08.00 Uhr beginnen und vor 17.00 Uhr enden. Anspruchsvoraussetzung ist eine Sitzungs- oder Besprechungsdauer von mindestens einer Stunde.
(7) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(8) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird insgesamt nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 EURO.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates erhalten eine Ent- schädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 - 8 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, erhöht um den Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer und der Sozialversicherung nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, werden die Pauschalen von der Ortsgemeinde getragen. Die Pauschalen werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Ortsgemeinderates sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, seiner Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Mitglieder des Ortsgemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschalierte Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschalierte Lohnsteuer wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 8 Abs. 4 bis 8 gelten für die Aufwandsentschädigung von Ortsbeigeordneten generell entsprechend.
(1) Diese Hauptsatzung rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24. Juni 2019, zuletzt geändert mit der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 17. September 2020, außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.