Der Ortsgemeinderat von Sohrschied hat auf Grund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
Die Satzung wird um Punkt VI Vorausleistung für die Grabeinebnung wie folgt ergänzt:
VI. Vorausleistung für die Grabeinebnung
Für das Abräumen einschließlich der Entsorgung, der Einebnung sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entstehen bei Kauf der jeweiligen Grabstätte folgende Gebühren:
| 1. | Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 €uro |
| 2. | Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 350,00 €uro |
| 3. | Urnenreihengrabstätte | 250,00 €uro |
| 4. | Wiesenreihen-/Wiesenurnengrabstätten | 250,00 €uro |
| 5. | Doppelgrabstätte | 600,00 €uro |
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sohrschied, den 22.09.2025
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.