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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 44/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sohrschied vom 22.09.2025

Der Ortsgemeinderat von Sohrschied hat auf Grund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Die Satzung wird um Punkt VI Vorausleistung für die Grabeinebnung wie folgt ergänzt:

VI. Vorausleistung für die Grabeinebnung

Für das Abräumen einschließlich der Entsorgung, der Einebnung sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entstehen bei Kauf der jeweiligen Grabstätte folgende Gebühren:

1.

Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

300,00 €uro

2.

Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

350,00 €uro

3.

Urnenreihengrabstätte

250,00 €uro

4.

Wiesenreihen-/Wiesenurnengrabstätten

250,00 €uro

5.

Doppelgrabstätte

600,00 €uro

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sohrschied, den 22.09.2025

Ortsgemeinde Sohrschied
(Dienstsiegel)
Sonja Renzler
Ortsbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.