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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 45/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Jugendfreizeiten und betreuter Kinder- und Jugendarbeit vom 01.01.2026

In der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 24.September 2025 wurde beschlossen, dass die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung einer betreuten Kinder- und Jugendarbeit in den Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Kirchberg vom 16.06.2008 und die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Jugendfreizeiten der Verbandsgemeinde Kirchberg vom 11.12.2013 ab dem 01.01.2026 wie folgt geändert und zusammengefasst werden:

Richtlinien

für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Jugendfreizeiten und betreuter Kinder- und Jugendarbeit vom 01.01.2026

Die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) stellt gemäß den Entscheidungen des Verbandsgemeinderates im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Haushaltsmittel bereit, um Jugendgruppen zur Durchführung von Jugendfahrten, Lagern und Freizeiten Zuschüsse gewähren zu können.

Vorgenannte Veranstaltungen der Jugendbetreuung werden nach den folgenden Grundsätzen bezuschusst:

1.

Zuschüsse für Jugendfahrten, Lager, Freizeiten und Seminare im Inland und europäischen Ausland werden für eine Dauer von drei bis vierzehn Tagen gewährt. Die Zuwendung beträgt 5,00 Euro je Teilnehmer und Tag.

2.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens drei Jugendliche aus der Verbandsgemeinde Kirchberg teilnehmen. Gefördert werden nur Teilnehmer, die unter 18 Jahre alt sind.

3.

Antragsberechtigt als Veranstalter sind freie Wohlfahrtsverbände, kirchliche Träger, organisierte Jugendverbände und Vereine. Zuschüsse beantragt werden können nur für jugendliche Teilnehmer mit Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Kirchberg.

4.

Die Anträge sind schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg einzureichen.

5.

Es muss der Zweck, das Programm, die Dauer, die Teilnehmerzahl und eine Teilnehmerliste mit eingereicht werden. Aus dieser Teilnehmerliste muss der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der Wohnort und eine eigenhändige Unterschrift der Teilnehmer hervorgehen. Gleichzeitig ist anzugeben auf welches Konto der zu gewährende Zuschuss überwiesen werden soll.

6.

Reisetage werden gefördert, wenn sie mindestens fünf Zeitstunden umfassen und die Fahrt gemeinsam durchgeführt wird.

7.

Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel im betreffenden Haushaltsjahr. Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht.

8.

Ungeachtet dieser Vorgaben kann der Bürgermeister in begründeten Fällen auf Antrag zur Förderung der betreuten Kinder- und Jugendarbeit einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500,00 Euro je Antrag und Kalenderjahr (grundsätzlich bis zur Höhe des jährlich im Haushaltsplan dafür festgelegten Haushaltsansatzes) gewähren.

9.

Diese Richtlinien gelten ab 01.Januar 2026. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung einer betreuten Kinder- und Jugendarbeit in den Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Kirchberg vom 16.06.2008 und die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Jugendfreizeiten der Verbandsgemeinde Kirchberg vom 11.12.2013 außer Kraft.

55481 Kirchberg, 01.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
55481 Kirchberg (Hunsrück)
(Peter Müller)
Bürgermeister