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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gemünden vom 05.09.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung "Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg/Hunsrück".

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Dienstgebäude der Ortsgemeinde in der Raiffeisenstraße befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse mit folgender Mitgliederzahl:

1.

Rechnungsprüfungsausschuss (3 Mitglieder),

2.

Ausschuss für Umwelt, Tourismus und Kultur (5 Mitglieder),

3.

Bau- und Planungsausschuss (5 Mitglieder)

4.

Forstausschuss (6 Mitglieder)

Für jedes Mitglied werden bis zu 2 Stellvertreter gewählt.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:

1.

Ausschuss für Umwelt, Tourismus und Kultur

2.

Bau- und Planungsausschuss

3.

Forstausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten.

(3) Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 €;

2.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist;

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeisterin übertragen ist;

5.

die Entscheidung über die Vermittlung und die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall.

Die Entscheidung erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 500,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

(4) Der Forstausschuss berät insbesondere folgende Angelegenheiten vor:

1.

den jährlichen Forstwirtschaftsplan

2.

das Forsteinrichtungswerk

3.

Maßnahmen im Bereich des Waldes die nicht laufendes Geschäft sind (insbesondere größere Eingriffe in den Wald; Waldumbaumaßnahmen sowie Maßnahmen die nicht im Forstwirtschaftsplan enthalten sind)

4.

Für die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel beträgt die Wertgrenze bis zu 10.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeisterin übertragen ist.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ortsbürgermeisterin

Auf die Ortsbürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall;

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates bis zu 500 € im Einzelfall;

5.

die Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Wert von 20.000,00 € im Einzelfall;

6.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB sowie in den Fällen des § 34 und § 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

7.

Erteilung von Genehmigungen nach §§ 144 und 145 BauGB zu genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen im förmlichen Sanierungsgebiet, wenn die Grundzüge der Planung der Ortskernsanierung nicht berührt werden;

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Gemeinden können bis zu 3 Geschäftsbereiche gebildet werden,

die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des

Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren

Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern

gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Beauftragte für Senioren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 25,00 €.

(2) Beauftragte für die Tontechnik im Bürgerhaus erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale von 25,00 €.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.01.2020 außer Kraft.

Gemünden, 05.09.2024
Ortsgemeinde Gemünden
(Dienstsiegel)
Elke Roos
Ortsbürgermeisterin
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in

Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.