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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niedersohren vom 14.11.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (Gemo), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung "Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg/Hunsrück".

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von §8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des

Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Rechnungsprüfungsausschuss

b) Forstausschuss

(2) Der Ausschuss zu a) besteht aus 3 Mitgliedern und der Ausschuss zu b) aus 4 Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, im Benehmen mit den Beigeordneten über folgende Angelegenheiten zu entscheiden:

- Verfügung über Ortsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 EURO.

§ 4

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 8,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine

Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 8,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wir die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

§ 9

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Ortsgemeinde Niedersohren hat 2 Jugend- und Familienbeauftragte sowie 1 Seniorenbeauftragte/n.

(2) Die/Der Jugend- und Familienbeauftragte und die/der Seniorenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(3) Beauftragte für Jugend und Familie sowie die/der Beauftragte für Senioren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 25,00 €.

(4) Der Ortsgemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Ortsgemeinderates die beiden Jugend- und Familienbeauftragten sowie die/den Seniorenbeauftragte/n.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt zum 14.11.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 02.02.2023 außer Kraft.

Niedersohren, 14.11.2024
Ortsgemeinde Niedersohren
- Siegel -
Jan-Philipp Effgen
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die

Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.