Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bärenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Befreiung von der Gebührenpflicht |
| § 5 | Inkrafttreten |
| Anlage zur Benutzungsgebührensatzung | |
| I. | Gemeindehaus |
| II. | Grillplatz Mittelpunkt |
| Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung | |
§ 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Bärenbach, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
| 1. | die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer), |
| 2. | bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Bärenbach, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht
(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:
| 1. | Ortsgemeinderatssitzungen |
| 2. | Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates |
| 3. | vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen |
| 4. | Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden |
| 5. | Versammlungen von Parteien und Fraktionen der Ortsgemeinde |
| 6. | Veranstaltungen der Ortsgemeinde für die Einwohner der Ortsgemeinde (u.a. Weihnachtsfeier) |
| 7. | Versammlungen und Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen - es sei denn es werden Einnahmen erzielt (vgl. Abs. 2 Nr. 1) |
| 8. | kirchliche Veranstaltungen (u.a. Gottesdienste, Totengebete) |
| 9. | Veranstaltungen zum Zwecke der Jugend- und Kinderförderung |
| 10. | Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen und Kindergärten des Rhein-Hunsrück-Kreises - es sei denn es handelt sich um eine kommerzielle Festveranstaltung |
| 11. | Benefizveranstaltungen. |
(2) Für nachfolgende Nutzungen werden ausschließlich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten und anfallenden Reinigungsgebühren erhoben:
| 1. | kommerzielle Festveranstaltungen von ortsansässigen Vereinen |
| 2. | Veranstaltungen mit kulturellem Nutzungszweck bei denen Einnahmen erzielt werden. |
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Benutzungsgebührensatzung
I. Gemeindehaus
| 1. | Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für |
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| 1.1. alle Veranstaltungsarten - abgesehen von Nr. 1.2 - |
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| 1.1.1. großer und kleiner Saal (inkl. Küche, Kühlhaus, Thekenanlage, Toiletten und Außenanlage) |
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| 1.1.1.1 je Tag 60,00 Euro |
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| 1.1.1.2 Wochenendpauschale (freitags bis sonntags) 150,00 Euro |
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| 1.1.2 kleiner Saal (inkl. Kühlhaus, Thekenanlage und Toiletten) |
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| 1.1.2.1 je Tag 40,00 Euro |
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| 1.1.2.2 Wochenendpauschale 90,00 Euro |
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| 1.2 kommerzielle Festveranstaltungen, gewerbliche Nutzung, Flohmärkte, Ausstellungen und Messen |
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| 1.2.1 je Tag 140,00 Euro |
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| 1.2.2 Wochenendpauschale (freitags bis sonntags) 400,00 Euro |
| 2. | Gebühr für die Reinigung und das Zählen des Inventars durch die Ortsgemeinde pro Stunde 15,00 Euro |
| 3. | Gebühr für die Nutzung der Bierzapfanlage 20,00 Euro |
| 4. | Gebühr für die Nutzung der Musikanlage inkl. Mikrofone 20,00 Euro |
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| Hinweis: Die Musikanlage ist nur im Zusammenhang mit der Saalnutzung großer und kleiner Saal nutzbar, nicht bei der Saalnutzung ausschließlich des kleinen Saals. |
| 5. | Grillstelle am Gemeindehaus 20,00 Euro |
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| Hinweis: Die Gebühren nach Nr. 3 bis 5 sind einmalig je Veranstaltung zu zahlen, nicht pro Veranstaltungstag. |
II. Grillplatz Mittelpunkt
| 1. | Überlassung des Grillplatzes an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für die gesamte Anlage |
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| 1.1. je Tag 20,00 Euro |
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| 1.2. Wochenendpauschale (freitags bis sonntags) 50,00 Euro |
| 2. | Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 15,00 Euro |
Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung
Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren werden von der Ortsgemeinde Bärenbach Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.
Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.