Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heinzenbach hat am 13.11.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und des § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Ortsgemeinde Heinzenbach sieht die Notwendigkeit, auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung Einfluss zu nehmen. Ziel ist es, Baulücken, Leerstände und geringgenutzte Flächen innerorts zu mobilisieren und einer geeigneten Nutzung zuzuführen. Neben der Erhaltung ortsbildprägender Objekte gehören hierzu auch die Neuordnung von Grundstückszuschnitten und die Bereitstellung öffentlicher Flächen.
(2) Aus diesem Grunde steht der Gemeinde innerhalb des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Geltungsbereiches ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches an den unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und es der Vorbereitung bzw. Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme dient. Der Verwendungszweck des Grundstückes ist anzugeben, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst ausgewählte Grundstücke oder Teilflächen entlang der Hauptstraße, der Schulstraße, der Ringstraße, der Mühlenstraße, der Oberstraße und der Südstraße. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist die beigefügte Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage).
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.